Abweichung von anerkannten Regeln der Technik: Architekt muss umfassend aufklären!

1.      Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der   herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann.

2.     Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist.OLG München, Urteil vom 14.04.2010 – 27 U 31/09; BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – VII ZR 75/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), IBR 2012, 524  

Quelle: AIA, 24.08.2012

Abdichtungsarbeiten müssen intensiv überwacht werden!

Der bauüberwachende Architekt darf sich bei besonders schadensanfälligen Gewerken nicht darauf beschränken, die Baustelle in regelmäßigen Abständen aufzusuchen. Vielmehr hat er zu überprüfen, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Das beinhaltet auch das Durchführen von Stichproben, auf mündliche Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers darf er sich nicht verlassen.

Die Aufsichtspflicht des Architekten ist umso größer, je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung ist. Bei Isolationsarbeiten muss der Architekt sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen Anweisungen entsprechend gearbeitet wird, so das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.07.2012.

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012 – 9 O 184/06

Quelle: AIA, 24.08.2012

VOB/B 2012

Die VOB/B 2012 wird zum 30.07.2012 per Erlass des BMVBS für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt. Mit Ausnahme des § 16 wurden die Regelungen der VOB/B 2009 ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet.
Zu den wesentlichen Änderungen der Neufassung des § 16 VOB/B gehört, dass die Fälligkeit der Schlusszahlung künftig grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung eintritt.
Diese Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage,
wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Absatz 3 Nummer 1).
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht werden.
Quelle: AIA, 13.08.2012