Vordersätze „explodieren“: Unternehmer erhält keine Mehrvergütung!

Kommt es im Rahmen der Ausführung gegenüber den im Vertrag angenommenen Massen zu erheblichen Mehrmengen, darf der Unternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Besteller mit der Erbringung der Mehrarbeiten einverstanden ist. Führt der Unternehmer solche Leistungen ohne Einverständnis des Bestellers aus, kann er hierfür lediglich nach den Massen im Bauvertrag eine Vergütung verlangen. Darüber hinaus steht dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Das hat das OLG Celle am 09.08.2012 entschieden. OLG Celle, Urteil vom 09.08.2012 – 16 U 197/11

Quelle: ibr-Online, 23.11.2012

Vorentwürfe und Bauvoranfrage noch Akquisition?

Dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, um auf den Abschluss eines Architektenvertrags zu schließen. Darauf weist die für das Architektenhonorarrecht zuständige Spezialkammer des LG Hannover im Urteil vom 07.11.2012 hin. Das Gericht hat zudem entschieden, dass eine Klage als endgültig – und nicht lediglich als „zur Zeit unbegründet“ – abzuweisen ist, wenn eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises) vorgelegt wird.

LG Hannover, Urteil vom 07.11.2012 – 14 O 11/12

Quelle: ibr News, AIA 16.11.2012