Leistungsbeschreibung unklar: Auftragnehmer erhält keine Mehrvergütung!

Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber ausräumen. Kommt er dem nicht nach, kann er für spätere Erschwernisse in der Ausführung keine Mehrvergütung verlangen. Das hat das OLG Naumburg entschieden.OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2013 – 12 U 120/12 (nicht rechtskräftig)

Quelle: AIA, ibr-online März 2013

Gemischter EP-/Pauschalvertrag: Wie ist nach Kündigung abzurechnen?

Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind. Haben die Parteien für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer dem OLG Köln zufolge nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung ins Verhältnis zu dem kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 – 19 U 34/10

 Quelle: AIA / IBR-Urteile vom 01.03.2013