Tiefbauunternehmer darf Angaben des Auftraggebers nicht vertrauen!

1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt – insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen – mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.*)

2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die – mehr oder weniger zuverlässigen – Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunika­tionsleitungen) zu verschaffen.*)

 

OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2013 – 2 U 40/12, IBR 2013, 346

 

Quelle: ibr-online, Mai 2013

Keine Angaben zu Schadstoffen: Auftragnehmer kann von unbelastetem Boden ausgehen!

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist

 

(Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 67/11, IBR 2012, 65).*)

BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 122/11, IBR 2013, 328

Quelle: ibr-online, Mai 2013

Unfall im Baustellenbereich

Wer im Bereich einer Straßenbaustelle wegen einer unsachgemäßen Verkehrsführung einen Unfall verursacht, hat gegenüber dem dafür verantwortlichen Bauunternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz. (Landgericht Saarbrücken, 04.05.2012 (Az.: 13 S 161/11).

Der Haftpflicht-Kfz-Versicherer des Klägers regulierte den Schaden am gegnerischen Auto. Den eigenen Schaden macht der Kläger gegenüber dem hauptverantwortlichen Bauunternehmen geltend. Es stellt sich heraus, dass der Bauunternehmer die Schilder eigenmächtig aufstellen ließ, ohne eine Genehmigung bei der Behörde dafür einzuholen. Das Saarbrücker Landgericht gab der Klage des Autofahrers weitgehend statt. Denn: Die Entscheidung, welche Verkehrsregelungen wegen Bauarbeiten erforderlich sind, obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde und setze eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der zu berücksichtigen Belange voraus.

Quelle: AIA, 15.05.2013