Tiefbauunternehmer darf Angaben des Auftraggebers nicht vertrauen!

1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt – insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen – mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.*)

2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die – mehr oder weniger zuverlässigen – Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunika­tionsleitungen) zu verschaffen.*)

 

OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2013 – 2 U 40/12, IBR 2013, 346

 

Quelle: ibr-online, Mai 2013

Keine Angaben zu Schadstoffen: Auftragnehmer kann von unbelastetem Boden ausgehen!

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist

 

(Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 67/11, IBR 2012, 65).*)

BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 122/11, IBR 2013, 328

Quelle: ibr-online, Mai 2013