Freund und Feind des Anwalts

Alternativen zur klassischen Mandatsarbeit.

Das Leben als Anwalt war vielleicht nie einfach, aber auch selten so schwer. Der Konkurrenzdruck von etwa 160.000 Kollegen ist enorm, und als wäre das nicht genug, graben seit der Reform des RDG auch noch andere Dienstleister einen Teil des Marktes ab. Wer sich hier behaupten will, muss auf Vernetzung und Spezialisierung setzen, und offen sein für neue Ideen.

Der Beitrag in der Legal Tribune Online befast sich mit möglichen Kooperationen z.B. auch mit Mediatoren.—>mehr

Bauvertrag – Verlegung von Granitplatten im Dünnbett: In welcher DIN geregelt?

1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.

2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.

3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.

4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.

5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 – 6 U 242/03

Quelle: ibr-online