Pflasterarbeiten „schwarz“ ausgeführt: Auftragnehmer muss Mängel nicht beseitigen!

Das Schwarzarbeitsgesetz enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 2 das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Dieses Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht. Das hat der BGH am 01.08.2013 entschieden.

BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13

Quelle: ibr-online, August 2013