Keine Enthaftung für Mängel durch versteckte Hinweise!

Auch wenn die Bauvertragsparteien nur eine bestimmte, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Ausführungsart vereinbart haben, muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. Eine Haftung des Auftragnehmers für Baumängel entfällt, wenn er hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung (hier: ein vom Auftragnehmer vertriebenes Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern) mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss. Versteckte Hinweise in den Vertragsformularen reichen zur Erfüllung dieser Hinweispflicht nach Ansicht des OLG Brandenburg aber nicht aus.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 – 12 U 133/13

Quelle: ibr-online

Wie ist ein gekündigter Pauschalvertrag abzurechnen?

Der Auftraggeber schuldet nach der Kündigung des Vertrags für die erbrachten Leistungen die Vergütung, die dem Wert der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zur gesamten Leistung entspricht. Die Abgrenzung kann – wie das LG Berlin entschieden hat – nicht anhand der geleisteten Stunden zu den kalkulierten Stunden vorgenommen werden, sofern keine Stundenlohnabrechnung vereinbart ist.
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 – 99 O 67/12

Quelle: ibr-online