Umfang der Sicherheit gemäß § 648a BGB nach Kündigung des Bauvertrags?

Der BGH hat in seiner erst gestern veröffentlichten Entscheidung vom 20.03.2014 zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann. Dabei hat der Auftragnehmer die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Auftragnehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12

Bauzeitverzögerung: Erneute Absage an baubetrieblich abstrakte Berechnung!

1. Die Ermittlung eines Bauzeitverlängerungsanspruchs durch die theoretische Fortschreibung des Bauablaufs aufgrund von verschiedenen Einzelstörungssachverhalten genügt nicht den Anforderungen einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.

2. Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass die Bauzeit mit den kalkulierten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf eingehalten worden wäre, er selbst im Zeitpunkt einer Behinderung leistungsbereit war, keine von ihm selbst verursachten Verzögerungen vorlagen und keine Umstände gegeben waren, die gegen eine Behinderung sprechen, z. B. in Form der Umstellung von Bauabläufen oder Inanspruchnahme von Pufferzeiten. Hierbei handelt es sich um Fragen des Haftungsgrunds, die einer Schätzung nicht zugänglich sind.

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 – 24 U 199/12

Quelle: ibr News – Vergabe #08/2014

Sind Bietergemeinschaften grundsätzlich unzulässig?

Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann und die deswegen verboten ist. Dabei bildet den Tatbestand einer möglichen Wettbewerbseinschränkung in Vergabeverfahren der Umstand, dass sich die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten. Das kann gegen die gesetzlichen Kartellverbote verstoßen. Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nur zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 – Verg 2/14

Quelle: ibr News – Vergabe #07/2014