Weihnachtsgrüße vom IFB-Mainz


Zusammenkommen ist ein Beginn,
Zusammenbleiben ist ein Fortschritt,
Zusammenarbeiten ist ein Erfolg.“

– Henry Ford –

Das Team vom IFB-Mainz bedankt sich herzlich für ein gutes Miteinander, für das entgegengebrachte Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest, viel Glück, Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr.

Wie ist ein „frei“ gekündigter Werkvertrag abzurechnen?

Mit der Abrechnung eines „frei“ gekündigten Werkvertrags hatte sich das OLG Naumburg zu befassen. Das Gericht hat entschieden, dass der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) grundsätzlich vortragen muss, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen muss, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 28/13

Quelle: ibr News – Werkvertragsrecht #16/2014