Bauüberwachungsfehler bei schwerwiegenden Baumängeln arglistig verschwiegen?

Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler auch auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann. Allerdings genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast grundsätzlich, wenn die Mängel so augenfällig, schwerwiegend und/oder zahlreich sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten oder hätten bemerkt werden müssen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.02.2013 – 1 U 46/12;

BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VII ZR 63/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Quelle: Neuigkeiten von ibr-online, Dezember 2013, AIA