Unklarheiten in der Ausschreibung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers!

Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrags aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06, Rz. 38, ibr-online).*)

BGH, Urteil vom 12.09.2013 – VII ZR 227/11

Quelle: IBR 2013, 664

Autor: Thomas Englisch

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