Noch Akquise oder schon Vertrag?

Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang vertragliche Beziehungen zwischen einem Projektentwickler und einem Architekten zu Stande gekommen sind, ist – wie das OLG Düsseldorf entschieden hat – nicht die HOAI als Preisvorschrift, sondern sind grundsätzlich allein die Bestimmungen (BGB §§ 145 ff) und die allgemeinen Grundsätze des BGB heranzuziehen. Insbesondere gelten insoweit nicht die Regeln des Anscheinsbeweises für eine Beauftragung bzw. einen bestimmten Auftragsumfang, etwa in Bezug auf einzelne Leistungsphasen bzw. Teile einzelner Leistungsphasen der HOAI. Aus der „Abarbeitung“ von Leistungen einzelner Leistungsphasen der HOAI kann also nicht auf einen Vertragsschluss geschlossen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 – 22 U 57/13

Quelle: ibr-online

Autor: Thomas Englisch

Wir vermessen mit Totalstation und GNNS und bearbeiten Bestandspläne, Längen- und Flächennachweise sowie Erdmassenberechnung mit DGM für den Tief- sowie Garten- und Landschaftsbau nach REB und GAEB. Für öffentliche und institutionelle Auftraggeber erstellen wir digitale Informationssysteme wie z.B. Grün-, Baum-, Leitungs- und Flächenkataster sowie Geländeaufnahmen und GPS-Höhenpläne. Im Planungsbereich decken wir alle Leistungsphasen der Freiraum- und Objektplanung nach HOAI ab. Die Sportplatz-, Tiefbau- und Erschließungsplanung bilden einen Schwerpunkt. Aber auch hochwertige Außenanlagen von Gewerbe, Schulen, Kindergärten und Hausgartenplanung bearbeiten wir. Gerne werden wir auch für sie tätig. Sprechen sie uns an, was wir für sie tun können. t.englisch@ifb-mainz.de