Planungsfehler oder Schadenseintritt: Was ist das „schädigende Ereignis“?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.12.2013 – 8 U 84/11

1. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB sind die Vorschriften des „neuen“ Schuldrechts erst anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis (hier: Baumängel aufgrund einer fehlerhaften Planung) nach dem 31.07.2002 eingetreten ist. „Schädigendes Ereignis“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens.

2. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 01.08.2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen.

3. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen vor dem 01.08.2002 begangener Planungsfehler umfasst auch die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Quelle: ibr News

Autor: Thomas Englisch

Wir vermessen mit Totalstation und GNNS und bearbeiten Bestandspläne, Längen- und Flächennachweise sowie Erdmassenberechnung mit DGM für den Tief- sowie Garten- und Landschaftsbau nach REB und GAEB. Für öffentliche und institutionelle Auftraggeber erstellen wir digitale Informationssysteme wie z.B. Grün-, Baum-, Leitungs- und Flächenkataster sowie Geländeaufnahmen und GPS-Höhenpläne. Im Planungsbereich decken wir alle Leistungsphasen der Freiraum- und Objektplanung nach HOAI ab. Die Sportplatz-, Tiefbau- und Erschließungsplanung bilden einen Schwerpunkt. Aber auch hochwertige Außenanlagen von Gewerbe, Schulen, Kindergärten und Hausgartenplanung bearbeiten wir. Gerne werden wir auch für sie tätig. Sprechen sie uns an, was wir für sie tun können. t.englisch@ifb-mainz.de