Keine Angaben zu Schadstoffen: Auftragnehmer kann von unbelastetem Boden ausgehen!

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist

 

(Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 67/11, IBR 2012, 65).*)

BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 122/11, IBR 2013, 328

Quelle: ibr-online, Mai 2013

Autor: Thomas Englisch

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