Architekten und Ingenieure – Bezeichnung als „Bau-Sachverständiger“ irreführend?

LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 – 16 O 15/11

1. Die Werbung eines Architekten mit der Bezeichnung „Bausachverständiger“ ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete verstößt nicht gegen das UWG.

2. Ein Architekt verfügt aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung über die für das Sachgebiet Bauschäden erforderliche Sachkunde.

Quelle: ibr-online http://www.ibr-online.de/

Autor: Thomas Englisch

Wir vermessen mit Totalstation und GNNS und bearbeiten Bestandspläne, Längen- und Flächennachweise sowie Erdmassenberechnung mit DGM für den Tief- sowie Garten- und Landschaftsbau nach REB und GAEB. Für öffentliche und institutionelle Auftraggeber erstellen wir digitale Informationssysteme wie z.B. Grün-, Baum-, Leitungs- und Flächenkataster sowie Geländeaufnahmen und GPS-Höhenpläne. Im Planungsbereich decken wir alle Leistungsphasen der Freiraum- und Objektplanung nach HOAI ab. Die Sportplatz-, Tiefbau- und Erschließungsplanung bilden einen Schwerpunkt. Aber auch hochwertige Außenanlagen von Gewerbe, Schulen, Kindergärten und Hausgartenplanung bearbeiten wir. Gerne werden wir auch für sie tätig. Sprechen sie uns an, was wir für sie tun können. t.englisch@ifb-mainz.de