Schlussrechnung bezahlt: Preisanpassung wegen Mengenänderungen nicht (mehr) möglich!

1. Durch die Übersendung der geprüften Schlussrechnung gibt der Auftraggeber kein kausales Schuldanerkenntnis ab. Enthält eine geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in dem nicht gekürzten Umfang anerkannt werden.

2. Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die von ihm geprüfte Schlussrechnung grundsätzlich auch noch zwei Jahre nach erfolgter Rechnungsprüfung vorbringen.

3. Erteilt ein hierzu nicht bevollmächtigter Architekt für die Bauausführung einen Nachtragsauftrag, kann der Auftraggeber die Auftragserteilung nachträglich genehmigen. Eine solche Genehmigung liegt vor, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung, in der die Nachträge aufgeführt sind, geprüft und Zahlung zugesagt hat.

4. Wird der Bauentwurf geändert oder eine im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung gefordert, soll eine Preisvereinbarung „möglichst“ vor Ausführung der Leistung getroffen werden. Das schließt nicht aus, dass sich die Parteien erst nachträglich über den Preis einigen.

5. Bei Nachtragsansprüchen nach der VOB/B besteht zwar die Besonderheit, dass ein objektiv richtiger Preis für solche Nachtragsansprüche ermittelbar ist. Die Parteien können aber dessen ungeachtet noch nachträglich einen Preis vereinbaren. Wird ein beauftragter Nachtrag der Höhe nach mit der Schlussrechnung geltend gemacht, erklärt sich der Auftraggeber durch Prüfung und Bezahlung der Schlussrechnung mit der geltend gemachten Nachtragsvergütung einverstanden und es liegt eine Preisvereinbarung i.S. des § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B vor.

6. Verlangt der Auftraggeber wegen einer Überschreitung des Mengenansatzes eine Reduzierung des Einheitspreises (VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2), muss er die Höhe der geforderten Preisanpassung beziffern. Hierzu hat ihm die Auftragnehmer die (Ur-)Kalkulation zur Verfügung zu stellen.

7. Einen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mengenüberschreitung beim Einheitspreisvertrag kann der Auftraggeber nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers geltend machen. Gleicht er diese vorbehaltlos aus, ohne eine Preisanpassung zu verlangen, hat er sein Änderungsrecht verwirkt und ist mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 – 23 U 33/14

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #02/2015, IBRRS 2015, 0417

Auf Planungsfehler nicht hingewiesen: Auftragnehmer haftet in voller Höhe!

Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen, so das OLG Stuttgart.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 – 10 U 127/13

Quelle: ibr News – Bauvertrag #13/2014

Auf Planungsfehler nicht hingewiesen: Auftragnehmer haftet in voller Höhe!

Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen, so das OLG Stuttgart.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 – 10 U 127/13

Quelle: ibr News – Bauvertrag #13/2014

Weihnachtsgrüße vom IFB-Mainz


Zusammenkommen ist ein Beginn,
Zusammenbleiben ist ein Fortschritt,
Zusammenarbeiten ist ein Erfolg.“

– Henry Ford –

Das Team vom IFB-Mainz bedankt sich herzlich für ein gutes Miteinander, für das entgegengebrachte Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest, viel Glück, Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr.

Wie ist ein „frei“ gekündigter Werkvertrag abzurechnen?

Mit der Abrechnung eines „frei“ gekündigten Werkvertrags hatte sich das OLG Naumburg zu befassen. Das Gericht hat entschieden, dass der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) grundsätzlich vortragen muss, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen muss, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 28/13

Quelle: ibr News – Werkvertragsrecht #16/2014

Aufmaß und Recht – Das sollten Sie beachten

Hinter Problemen mit dem Aufmaß steckt häufig ein zahlungsunwilliger Auftraggeber. Als zentraler Bestandteil der Abrechnung ist das Aufmaß für den Auftragnehmer ein wichtiges Recht, bei dem es einiges zu beachten gilt.

Auf den ersten Blick haben das Aufmaß von erbrachten Leistungen und Baurecht nichts miteinander zu tun. Bei dem Aufmaß geht es um eine Leistung, die man anfassen und aufmessen kann, beim Baurecht um abstrakte Rechtsfragen. Dabei gibt es zahlreiche Verbindungen, bei denen meist ein zahlungsunwilliger Auftraggeber im Hintergrund steht: Ist die Schlussrechnung prüffähig und liegt ein prüffähiges Aufmaß vor? Wie ist mit einem gemeinsamen Aufmaß umzugehen, kann das noch angegriffen werden? Was ist, wenn der Vertragspartner nicht zum Auftragstermin erscheint? Was, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer durch ein Baustellenverbot den Zugang zu den aufzumessenden Leistungen nimmt? Oder eigenmächtig die Leistungen als „mangelhaft“ beseitigt hat?

Bedeutung der Prüffähigkeit

Ist eine Rechnung nicht prüffähig und rügt der Auftraggeber dies rechtzeitig, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung – gar keinen! Rügt der Auftraggeber nicht rechtzeitig, kommt es zu einer inhaltlichen Prüfung, wobei der Auftragnehmer die Richtigkeit seiner Rechnung nachweisen muss. Was aber ohne Aufmaßunterlagen eben gerade meist nicht geht …

Leistungsermittlung aus den Plänen

Auch unter Juristen oft unbekannt ist eine zentrale Regelung zum Aufmaß. In der VOB/C findet sich in der ATV DIN 18299 eine Regelung, die – wie die gesamte ATV DIN 18299 – grundsätzlich für alle Arten von Bauleistungen gilt.
Und kurz ist die Regelung auch noch: „Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen“. Dies ist die vollständige Regelung in Abschnitt 5 der ATV DIN 18299.
Gibt es für eine Leistung Zeichnungen – also z.B. eine Ausführungs- oder Werkplanung – so kann die Leistung anhand dieser Zeichnungen ermittelt werden. Der Auftragnehmer kann also auf die vorhandenen Pläne zurückgreifen und muss nicht selber Aufmaßzeichnungen erstellen. Dies gilt aber nur – und das ist natürlich eine wichtige Einschränkung – wenn der Auftragnehmer entsprechend der Planung gebaut hat. Das sollte aber der Regelfall sein, zumal jede Abweichung einen Mangel darstellen kann.

Prüffähiges Aufmaß

Muss der Auftragnehmer ein Aufmaß erstellen, so enthält die VOB in der VOB/B Regelungen dazu, wie das Aufmaß auszusehen hat.
Dort heißt es in § 14 Abs. 1 VOB/B: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. (…) Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.“
Das macht zumindest deutlicher, worum es geht: um den Nachweis von Art und Umfang der ausgeführten Leistungen. Diese müssen sich aus den Belegen ergeben. Dies können je nach Leistung und Abrechnungsart Pläne, Wiegescheine etc. sein. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber daraus ersehen kann, welche Leistungen der Auftragnehmer ausgeführt hat. Ob ein Aufmaß prüffähig ist, lässt etwa so feststellen: Geben Sie einem völlig neutralen Dritten, der noch nie auf der Baustelle war (aber fachkundig ist) die Nachweise und geben Sie ihm den Auftrag, die Richtigkeit zu überprüfen. Kann er dies nicht, weil Zeichnungen nicht zuordenbar sind, Leistungen verdeckt sind, die auf gemessenen Einheiten nicht dem Vertrag entsprechen (kg statt m³), dann ist die Aufstellung nicht prüfbar.

Gemeinsames Aufmaß und Bestreiten

Der sicherste Weg zum prüffähigen Nachweis ist das gemeinsame Aufmaß. Dabei kann der Auftraggeber auch Einfluss nehmen auf die Art der Dokumentation. Ist man sich insoweit einig, kann der Auftragnehmer mit Diskussionen im Rahmen der Rechnungsprüfung entspannt umgehen.
Einen weiteren Vorteil hat das gemeinsame Aufmaß: Die dabei gemeinsam getroffenen Feststellungen sind erst einmal für beide Vertragspartner bindend und maßgeblich. Warum nur „erst einmal“? Jeder Vertragspartner kann bei der Erstellung bzw. Prüfung der Schlussrechnung noch andere Massen abrechnen bzw. prüfen – dann ist er aber dafür beweispflichtig! Will also der Auftraggeber nach einem gemeinsamen Aufmaß nur einen Teil der Leistungen bezahlen, so muss er beweisen, dass auch tatsächlich weniger ausgeführt wurde (sog. Beweislast). Dies ist bei vielen Leistungen nicht einfach, bei manchen sogar unmöglich. Weil normalerweise der Auftragnehmer für seine Leistungen die Beweislast trägt, kommt es zu Lasten des Auftraggebers zu einer sogenannten Beweislastumkehr.
Ein solches gemeinsames Aufmaß ist auch in der VOB/B an einigen Stellen vorgesehen, z.B. bei später verdeckten Leistungen – einer später abgedeckten Drainage, Bewehrungsstahl bevor der Beton kommt, Leitungen bevor der Putz aufgelegt wird etc. Die VOB/B empfiehlt in solchen Fällen eine gemeinsame Zustandsfeststellung, § 4 Abs. 10 VOB/B, und eine fortlaufende Aufmaßerstellung, § 14 Abs. 2 VOB/B. Bei später verdeckten Leistungen muss der Auftragnehmer die Feststellung beantragen, so der letzte Satz von § 14 Abs. 2 VOB/B. Fordert der Auftragnehmer eine solche Feststellung, hat sie für ihn den Vorteil der Beweislastumkehr, auch wenn der Auftraggeber nicht erscheint.

Einseitiges Aufmaß – welche Vorteile hat es?

Überhaupt hat ein auch nur einseitiges Aufmaß oft Vorteile, zumindest wenn der Vertragspartner eingeladen war. Ein Beispiel:

Der Auftragnehmer führt eine Drainage aus und lädt den Auftraggeber zu einem Aufmaßtermin ein. Der Auftraggeber kommt nicht. Kurz darauf behauptet er, die Drainage sei mangelhaft und lässt sie ohne jede Fristsetzung zurückbauen und durch eine andere ersetzen. Der Auftragnehmer will jetzt seine Leistungen abrechnen. Der Auftraggeber kann keinen Mangel der ursprünglichen Drainage nachweisen.

Um an sein Geld für die mangelfreie Leistung zu kommen, muss der Auftragnehmer ihren Umfang nachweisen können – prüffähig! Der Auftragnehmer hat zwar prüffähige Unterlagen erstellt, und zwar bei dem Termin, zu dem auch der Auftraggeber eingeladen war. Aber die Richtigkeit des Aufmaßes kann nicht mehr überprüft werden, weil die Leistung zurückgebaut wurde.
Dies geht aber zu Lasten des Auftraggebers! Der Auftragnehmer hatte alles getan, ein gemeinsames prüffähiges und geprüftes Aufmaß herbeizuführen. Es liegt allein am Auftraggeber, dass es hierzu nicht gekommen ist. Daher muss er nachweisen, welche Fehler der Auftragnehmer in seinem Aufmaß gemacht hat und wie viel daher wirklich abzurechnen ist. Dies wird dem Auftraggeber meist nicht gelingen.

Einseitiges Aufmaß bei Baustellenverbot

Das gleiche Problem kann sich für einen Auftragnehmer stellen, wenn der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigt und die Arbeiten einfach weiterführen lässt. Manche Auftraggeber erteilen gerne „mal eben so“ ein Baustellenverbot. Das ist für den Auftragnehmer besonders unangenehm. Nicht nur muss er um seine Materialien und Geräte fürchten, auch die Abrechnung der erbrachten Leistungen steht auf dem Spiel.
In solchen Fällen muss der Auftragnehmer schnell handeln. Er muss prüfen, welche Abrechnungsunterlagen er hat. Liegen Ausführungspläne vor, auf die er seine Abrechnung stützen kann? Kann er den Stand seiner Arbeiten nachweisen, mit Fotos, Videos und darauf basierenden Zeugenaussagen? Droht eine Veränderung der ausgeführten Leistungen?
Ganz entscheidend ist dabei der Ausgangspunkt, dass der Auftragnehmer die Pflicht hat, prüffähig abzurechnen – und daher auch das Recht, ein Aufmaß zu erstellen.
Der Auftragnehmer kann überlegen, ob er dem Auftraggeber durch eine einstweilige Verfügung die Weiterführung der Arbeiten untersagt. Dieser Weg hat jedoch gewisse Risiken. So kann es zu einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kommen. Dennoch sollte dies versucht werden, wenn überhaupt keine Abrechnungsgrundlagen vorhanden sind.
Hat der Auftragnehmer zumindest für ausreichend große Teile brauchbare Abrechnungsgrundlagen, so kann es reichen, dem Auftraggeber eine Frist zu setzen und ihn zu einer gemeinsamen Aufmaßerstellung aufzufordern. Verweigert sich der Auftraggeber, kann er sich zumindest nicht auf später nicht mehr nachprüfbare Fehler der Abrechnung stützen. Dies hilft dem Auftragnehmer aber nur, wenn er seine Leistung überhaupt nachweisen kann, also z.B. durch die Planung des Auftraggebers selber, ein baubegleitendes Aufmaß oder ähnliches. Problematisch und für den Auftragnehmer wenig hilfreich ist allerdings der Einwand, wegen des Verhaltens des Auftraggebers habe er gar keine Abrechnungsgrundlagen erstellen können. Dies hilft ihm nicht dabei, seine Vergütung wenigstens näherungsweise der Höhe nach darzustellen.
Je mehr sich der Auftragnehmer ordnungsgemäß um ein Aufmaß bemüht hat, um so geringer sind die Chancen des Auftraggebers, wegen formaler Fehler der Unterlagen den Vergütungsanspruch abwehren zu können.

Fazit

Das Aufmaß hat auch eine rechtliche Grundlage. Diese Grundlage betrifft zum einen die Frage, wann und wie das Aufmaß zu erstellen ist. Zum anderen geht es um das Recht des Auftragnehmers, für seine Abrechnung ein Aufmaß erstellen zu dürfen. Diesem Recht darf sich der Auftraggeber nicht grundlos entgegenstellen. Und weil das Aufmaß als entscheidender Rechnungsbestandteil für den Auftragnehmer weit mehr ist als nur ein Stück Papier, sollte der Auftragnehmer sorgfältig mit diesem Anspruch und dessen Gefährdung durch den Auftraggeber umgehen.

Quelle: KIEL/BERLIN, 15.06.12, RA Dr. Mark von Wietersheim, Berlin

Wann muss sich der Bauherr Planungsfehler des Architekten zurechnen lassen?

Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war, so das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 24.07.2014.
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2014 – 16 U 59/13

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #16/2014

Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenzettel zu bezahlen!

Der Auftragnehmer kann der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenzetteln auch noch mit der Erteilung der Schlussrechnung Genüge tun, soweit darin die erforderlichen Angaben enthalten sind bzw. nachgeholt werden. Die unterbliebene Vorlage von vertraglich vereinbarten Rapporten führt ebenso wenig wie die unterbliebene Vorlage von Stundenzetteln ohne Weiteres zum Verlust des Werklohnanspruchs. Jedoch muss der Auftragnehmer dann nachträglich alle notwendigen Angaben machen, die in den Rapporten bzw. Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen.*)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 – 22 U 161/12

Quelle: Neuigkeiten von ibr-online, Dezember 2013 AIA

 

Ingenieur(in) der Landschaftsarchitektur vom IFB-Mainz gesucht

Zur Verstärkung unseres jungen, engagierten und interdisziplinär arbeitenden Teams, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein(e) Ingenieur(in) der Landschaftsarchitektur für den Arbeitsbereich der Bauabrechnung und Freiraumplanung.

Sie sind eine teamfähige, eine organisierte und kommunikative Persönlichkeit?
Sie können komplex und flexibel denken und handeln?
Arbeiten selbstständig und haben ein sicheres Auftreten?
Sie haben Interesse im Bereich der Bauabrechnung und den dazugehörigen technischen Arbeitsmitteln (Totalstation, Robotik, GPS) tätig zu werden?
Verfügen über gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, einen sicheren Umgang mit der marktüblichen Software AutoCAD? Kenntnisse in DataFlor V6, Greenexpert und AVA Business wären wünschenswert.
Verfügen über den Führerschein Kl. B?

Dann freuen wir uns über Ihre aussagekräftige Bewerbung in digitaler Form an:
bewerbung@ifb-mainz.de

Es erwartet Sie ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit in einem jungen, engagierten Team mit sehr gutem Büroklima. Eine abwechslungsreiche Tätigkeit bei leistungsgerechter Bezahlung. Hinzukommen  viele Möglichkeiten der Weiterbildung und Chancen der Weiterentwicklung persönlicher Fähigkeiten, sowie eine umfangreiche Einarbeitung in Ihren neuen Arbeitsbereich.

Weitere Infos zu uns finden Sie unter: http://www.ifb-mainz.de

 

 

Schadstoffbelasteter Boden zu verbringen: Entsorgungskosten sind einzukalkulieren!

Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter der VK Bremen zufolge dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 – 16 VK 1/14

Quelle: ibr News – Architekten & Ingenieure #12/2014