Einwendungen gegen die Schlussrechnung auch noch nach 2 Monaten möglich!

Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt. Das hat das OLG Koblenz am 18.12.2012 entschieden.  

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2012 – 2 U 1001/11

Quelle: AIA/ibr-online, 02/2013

Mediation bei Streitigkeiten am Bau

Im Jahr 2011 haben die Gerichte bundesweit fast 45.000 Bau- und Architektensachen erledigt, in Rheinland-Pfalz fast 2.500 Verfahren. Das entsprach bei den Landgerichten einem Anteil von beinahe acht Prozent aller erledigten Verfahren“, erläuterte die Staatssekretärin im Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Beate Reich, in Koblenz anlässlich des Mediationskongresses „Mediation bei Streit am Bau“ im Zentrum für Ernährung und Gesundheit der Handwerkskammer Koblenz.

Streit am Bau sei eine Realität und betreffe dann häufig auch die Justiz. Bauprozesse seien oft kompliziert, langwierig, nicht zuletzt kostenintensiv. Die Justiz habe bereits früh erkannt, dass die Mediation neben dem klassischen gerichtlichen Vorgehen eine weitere Lösungsoption für komplexe Streitverfahren biete.

Die Staatssekretärin begrüßte jede Form der Streitschlichtung. „Sie ist keine Konkurrenz, sondern kann gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden und daher auch zu einer Entlastung der Gerichte beitragen“, so Reich. Die Baumediation sei hier eine interessante und vielversprechende Möglichkeit, gewissermaßen ein Baustein.

„In Rheinland-Pfalz wurde schon seit Anfang 2009 auf der Grundlage des Landeskonzepts ‚Gerichtsinterne Mediation’ damit begonnen, auch innerhalb gerichtlicher Verfahren die Vorteile der Mediation nutzbar zu machen. Die gerichtsinterne Mediation wird von speziell ausgebildeten Mediationsrichterinnen und -richtern angeboten. So sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit insgesamt 66 richterliche Mediatorinnen und Mediatoren tätig“, erklärte Reich.

Die Veranstaltung wurde ausgerichtet von der Handwerkskammer Koblenz, der Industrie- und Handelskammer Koblenz, dem Mediationsforum Mittelrhein und der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Quelle:  24.01.2013 | Justiz, Landesregierung RlP

Auftrag „für kleines Geld“: Trotzdem volle Haftung!

Welche Risiken ein schlecht bezahlter Planungsauftrag birgt, zeigt eine Entscheidung des OLG Naumburg. Danach darf ein Architekt, der mit der Rohbaumassenermittlung beauftragt wird, die Mengen nicht nur überschlägig ermitteln. Das gilt auch dann, wenn er die Mengenermittlung für ein Millionenprojekt vornimmt, hierfür aber nur 3.500 Euro Honorar erhält. Gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels kann ein selbstständiger Architekt auch nicht einwenden, dass der Auftraggeber das in keinem Verhältnis zum Honorar stehende Kalkulationsrisiko in unzulässiger Weise auf ihn abgewälzt habe.

OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2011 – 5 U 1/11

Quelle: ibr-online,12/2012

Vordersätze „explodieren“: Unternehmer erhält keine Mehrvergütung!

Kommt es im Rahmen der Ausführung gegenüber den im Vertrag angenommenen Massen zu erheblichen Mehrmengen, darf der Unternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Besteller mit der Erbringung der Mehrarbeiten einverstanden ist. Führt der Unternehmer solche Leistungen ohne Einverständnis des Bestellers aus, kann er hierfür lediglich nach den Massen im Bauvertrag eine Vergütung verlangen. Darüber hinaus steht dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Das hat das OLG Celle am 09.08.2012 entschieden. OLG Celle, Urteil vom 09.08.2012 – 16 U 197/11

Quelle: ibr-Online, 23.11.2012

Vorentwürfe und Bauvoranfrage noch Akquisition?

Dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, um auf den Abschluss eines Architektenvertrags zu schließen. Darauf weist die für das Architektenhonorarrecht zuständige Spezialkammer des LG Hannover im Urteil vom 07.11.2012 hin. Das Gericht hat zudem entschieden, dass eine Klage als endgültig – und nicht lediglich als „zur Zeit unbegründet“ – abzuweisen ist, wenn eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises) vorgelegt wird.

LG Hannover, Urteil vom 07.11.2012 – 14 O 11/12

Quelle: ibr News, AIA 16.11.2012

Bau- und Wirtschaftsmediation

 Geschaft !!!

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Ich habe meine über zwei Semster verlaufende wissenschaftliche Weiterbildung zum Wirtschaftsmediator (FH) an der Hochschule Trier mit Erfolg abgeschlossen.

Titel der Thesis: Co-Mediation eines Baukonfliktes aus Sicht einer Rechtsanwältin und eines Architekten.

Was ist Bau-bzw. WirtschaftsMediation?

Baukonflikte sind kaum zu vermeiden und oft sogar vorprogrammiert: Unklare und lückenhafte Verträge sowie Ausschreibungsunterlagen, Vergabe von Bauleistungen an den vermeintlich wirtschaftlich günstigsten Unternehmer oder Planer, Nachtragspakete, Mängellisten, etc.
In der Baubranche geht es nicht nur um technische Fragen und materielle Interesse. Hinter den Konflikten verbergen sich häufig Enttäuschung, Kränkungen oder sonstige Befindlichkeiten, die zu einer gestörten Kommunikation und schließlich zu massiven Konflikten führen können.
Wird dies in der Bau-Mediation gründlich herausgearbeitet, ist der Weg offen für interessengerechte Verhandlungen und eine Lösung mit Konsens, die anstelle eines „faulen“ Kompromisses zu einer win-win-Situation führen kann.

Bau-Mediation gewinnt zunehmend an Bedeutung; denn die geringen Kosten und kurze Bearbeitungszeit des Verfahrens gegenüber Gerichtsverfahren sowie der Konfliktaufbereitung sind evident.

Betonoberfläche verregnet: Architekt muss Belegreife prüfen!

1. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen.
2. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerks nach Vorgaben Dritter, nicht aber nach eigenen Angaben des Architekten erfolgt.

OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 – 4 U 3/02; BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZR 104/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Quelle: ibr-online www.ibr-online.de

Sachverständige – Gutachten wegen Mängeln unverwertbar: Trotzdem Vergütung?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 – 2 S 1538/12

Ein Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat; hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein (allgemeine Meinung). Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (ebenso Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009 – 4 VO 1005/06 – Juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 – 8 C 07.1535 – Juris).*)

Quelle: ibr-online http://www.ibr-online.de/

Architekten und Ingenieure – Bezeichnung als „Bau-Sachverständiger“ irreführend?

LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 – 16 O 15/11

1. Die Werbung eines Architekten mit der Bezeichnung „Bausachverständiger“ ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete verstößt nicht gegen das UWG.

2. Ein Architekt verfügt aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung über die für das Sachgebiet Bauschäden erforderliche Sachkunde.

Quelle: ibr-online http://www.ibr-online.de/

Arbeitszimmer ist nicht immer gleich Arbeitszimmer

Wird ein Teil des Wohn- oder Schlafzimmers in der Privatwohnung als Arbeitszimmer genutzt, so können die anteiligen Miet-, Reinigungs- und Energiekosten nicht steuerlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.

Ein Architekt reicht Klage ein, da er in seiner Privatwohnung zwei Arbeitsbereiche eingerichtet hat ein separates Arbeitszimmer und einen separaten abgetrennten Bereich im Wohnzimmer.

Im Wohnzimmer seiner Wohnung hat er mit einem Sideboard zusätzlich einen Arbeitsbereich abgetrennt, in welchem er regelmäßig arbeitete. In dem Bereich steht ein Schreibtisch, sowie Aktenschränke.

Das Finanzamt war nur bereit die Kosten eines separaten Arbeitszimmers zu übernehmen. Eine Anerkennung der Kosten für die Arbeitsecke wurde abgelehnt (Az.: 7 K 87/11 E).

Quelle: AIA, 13.09.2012