VOB/A bleibt, wie sie ist

(05.07.2019) Das Wichtigste vorneweg: Die Eigenständigkeit der VOB/A bleibt erhalten. Sie wird nicht Teil der VgV, wie es ursprünglich das Bundeswirtschaftsministerium vorgehabt hatte.

Am 28. Juni war es soweit. Mit Spannung wurde die Abstimmung zur VOB/A im Bundesrat erwartet. Dieser gab dann auch grünes Licht für die Abschnitte zwei und drei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Noch im Juli sollen beide Abschnitte in Kraft treten.

Für Erleichterung sorgte die Entscheidung der Länderkammer, dass die VOB/A auch in Zukunft beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in der verantwortlichkeit bleibt. Und sie wird nicht in die VgV integriert. Dies war der Wunsch des Bundeswirtschaftsministeriums, um aus seiner Sicht das Vergaberecht zu vereinfachen.
Proteste aus der Wirtschaft

Damit konnte das Ministerium aber nicht bei Bauwirtschaft und Handwerk punkten. Sie wurden unterstützt durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Bundesverband der Deutschen Industrie und dem Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau. Bereits im April diesen Jahres hatten sich in einer gemeinsamen Erklärung der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie sowie 14 anderen Interessenvertretungen für den Erhalt der VOB/A ausgesprochen . Diesem Wunsch ist nun der Bundesrat nachgekommen, zuvor äußerten sich auch der Bundestag und das Bundeskabinett in gleicher Weise.
Vereinheitlichungs-Frage aber noch nicht abschließend geklärt

Die Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vereinheitlichung des Vergaberechts, eine Initiative von Bundeswirtschaftsminister Altmeyer und Bundesbauminister Seehofer, wird sich in einer dritten Sitzung über das Vereinheitlichungspotential in Bezug auf bauspezifischen Regelungen zwischen der VOB/A und der VgV austauschen. Man kann aber davon ausgehen, dass der Bestand der VOB/A dadurch nicht gefährdet ist.

Quelle: ibr-Online

Source: IFB-Mainz-Blog

Gemeinsames Aufmaß fehlt: Wie kommt der Auftragnehmer an sein Geld?

Klagt der Auftragnehmer seinen (Rest-)Werklohn ein, hat er vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in seiner (Schluss-)Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Es ist zunächst Sache des Auftragnehmers, substanziiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht wurde. Dies kann durch die Vorlage der (Schluss-)Rechnung erfolgen, wenn sich aus der Rechnung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen die Forderung im ausreichenden Maße nachvollziehen lässt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es Sache des Auftraggebers, die fehlende Substanziierung im Einzelnen zu rügen. Ein fehlendes gemeinsames Aufmaß führt dabei nicht dazu, dass der Auftragnehmer keine Werklohnforderung mehr geltend machen kann oder diese zumindest nicht fällig ist. Legt der Auftragnehmer ein einseitig vorgenommenes Aufmaß vor und hat der Auftraggeber konkrete Kenntnis von den Leistungen, die der Auftragnehmer erbracht hat, genügt der Auftraggeber mit einem pauschalen Bestreiten des vorgelegten Aufmaßes nicht seiner Erklärungslast. Darauf weist das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 05.07.2017 hin.
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2017 – 16 U 138/15

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #31/2017

Source: IFB-Mainz-Blog

Ausführungsplanung widerspricht Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!

Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist dabei anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann. Ist die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet (hier: Weil sie in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung steht) und haben sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber nicht zumutbar, so das OLG Brandenburg mit Urteil vom 05.04.2017.
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 – 4 U 112/14

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #18/2017

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Wer kein „Gegenaufmaß“ erstellen lässt, der muss zahlen!

Wer kein „Gegenaufmaß“ erstellen lässt, der muss zahlen!
Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substanziiert darzulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist. Hat er es versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen, und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung dem KG zufolge nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
KG, Beschluss vom 15.04.2014 – 27 U 152/13

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #18/2017

Source: IFB-Mainz-Blog

Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!


Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende „bauablaufbezogene Darstellung“ der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217). Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht – insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind – ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Das hat das KG am 10.01.2017 entschieden.
KG, Urteil vom 10.01.2017 – 21 U 14/16 (nicht rechtskräftig; Revision: BGH, Az. VII ZR 16/17)

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #6/2017

Source: IFB-Mainz-Blog

Unterschrift unter Protokoll verweigert: Keine Abnahme, kein Werklohn!

Auch wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert hat bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt nach Ansicht des OLG Hamburg keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: „Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel“, zu unterzeichnen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Denn ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 – 1 U 123/13;
BGH, 08.09.2016 – VII ZR 99/14 (NZB zurückgewiesen)

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #40/2016

Source: IFB-Mainz-Blog

Abrechnung von Erdbauarbeiten: Auflockerungsfaktor muss vereinbart werden!

Wird der Auftragnehmer mit dem Lösen, Einbauen und Verdichten bzw. dem Lösen, Laden und Verwerten von Boden beauftragt, darf ein Auflockerungsfaktor bei der Ermittlung der Massen nur dann berücksichtigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Das hat das KG entschieden.
KG, Urteil vom 16.04.2014 – 21 U 230/12;
BGH, 15.06.2016 – VII ZR 130/14 (NZB zurückgewiesen)

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #33/2016

Source: IFB-Mainz-Blog

Alle Angebote zu teuer: Kann das Vergabeverfahren (sanktionsfrei) aufgehoben werden?

In seiner Entscheidung vom 10.03.2016 beantwortet das OLG Celle die Frage, in welchen Fällen, in denen die Preise eingereichter Angebote die von der Vergabestelle vorab ermittelten Kosten übersteigen, eine (sanktionsfreie) Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen eines anderen schwerwiegenden Grunds im Sinne des § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 in Betracht kommt.
OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016 – 13 Verg 5/15

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #10/2016

Source: IFB-Mainz-Blog

Planungsbedingter Baumangel: Fachplaner muss Architekten freistellen!

Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbstständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.01.2016 entschieden.
BGH, Urteil vom 28.01.2016 – VII ZR 266/14

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #07/2016

Source: IFB-Mainz-Blog

Abschlagsrechnung wird nicht bezahlt: Keine Arbeitseinstellung ohne Nachfristsetzung!

Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat. Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzugs kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014 – 4 U 296/11;
BGH, 21.05.2015 – VII ZR 128/14 (NZB zurückgewiesen)

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #13/2016

Source: IFB-Mainz-Blog