Ingenieur(in) der Landschaftsarchitektur vom IFB-Mainz gesucht

Zur Verstärkung unseres jungen, engagierten und interdisziplinär arbeitenden Teams, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein(e) Ingenieur(in) der Landschaftsarchitektur für den Arbeitsbereich der Bauabrechnung und Freiraumplanung.

Sie sind eine teamfähige, eine organisierte und kommunikative Persönlichkeit?
Sie können komplex und flexibel denken und handeln?
Arbeiten selbstständig und haben ein sicheres Auftreten?
Sie haben Interesse im Bereich der Bauabrechnung und den dazugehörigen technischen Arbeitsmitteln (Totalstation, Robotik, GPS) tätig zu werden?
Verfügen über gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, einen sicheren Umgang mit der marktüblichen Software AutoCAD? Kenntnisse in DataFlor V6, Greenexpert und AVA Business wären wünschenswert.
Verfügen über den Führerschein Kl. B?

Dann freuen wir uns über Ihre aussagekräftige Bewerbung in digitaler Form an:
bewerbung@ifb-mainz.de

Es erwartet Sie ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit in einem jungen, engagierten Team mit sehr gutem Büroklima. Eine abwechslungsreiche Tätigkeit bei leistungsgerechter Bezahlung. Hinzukommen  viele Möglichkeiten der Weiterbildung und Chancen der Weiterentwicklung persönlicher Fähigkeiten, sowie eine umfangreiche Einarbeitung in Ihren neuen Arbeitsbereich.

Weitere Infos zu uns finden Sie unter: http://www.ifb-mainz.de

 

 

MinDgt Dr. Wagner erläutert die Vorzüge der Mediation im Planungsverfahren

Kurznachricht zu „Mediation im Städtebaurecht – ein Beitrag zum Planungs- und Konfliktmanagement“ von MinDgt Dr. Jörg Wagner, original erschienen in: DVBl 2014 Heft 3, 150 – 155.

Der Aufsatz skizziert die Besonderheiten und Vorzüge der Mediation im Planungsverfahren. Gesetzlich verankert sei die Mediation jetzt in § 4b Satz 2 BauGB. Das BVerwG habe im Urteil vom 04.04.2012 (Az.: BVerwG 4 C 8.09, NVwZ 2012, 1314) schon festgestellt, dass die freiwillige unverbindliche Mediation im Planungsverfahren anzuerkennen sei und grundsätzlich keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedürfe. Die Mediation, die insbesondere auf Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit und Vertrauen gegründet sei, müsse jedoch im öffentlichen Baurecht auch die rechtstaatlichen Anforderungen einhalten. So gelte der Grundsatz der Abwägung aller betroffenen Belange und der Beteiligung aller Betroffenen. Die Mediation im Planungsverfahren wirke unterstützend und könne die Letztentscheidungsbefugnis der Gemeinde jedoch nicht aushebeln. Die Mediation in der Bauleitplanung sei von der Beteiligung der Öffentlichkeit abzugrenzen. Die vorauslaufende Mediation könne schon vor dem Beteiligungsverfahren wichtige Streitpunkte beseitigen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich nicht jedes Bauleitplanverfahren für die Mediation eigne. Wenn die Machtdifferenz der Beteiligten zu groß sei, sei die Mediation meist nicht erfolgreich. Der Autor zeigt anhand der verschiedenen Phasen der Mediation auf, dass die Mediation eine effektive Lösung auf der Basis des sachorientierten Verhandelns ermögliche, was auch gesellschaftspolitisch vorteilhaft sei.

Quelle: Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.

Umfang der Sicherheit gemäß § 648a BGB nach Kündigung des Bauvertrags?

Der BGH hat in seiner erst gestern veröffentlichten Entscheidung vom 20.03.2014 zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann. Dabei hat der Auftragnehmer die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Auftragnehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12

Bauzeitverzögerung: Erneute Absage an baubetrieblich abstrakte Berechnung!

1. Die Ermittlung eines Bauzeitverlängerungsanspruchs durch die theoretische Fortschreibung des Bauablaufs aufgrund von verschiedenen Einzelstörungssachverhalten genügt nicht den Anforderungen einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.

2. Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass die Bauzeit mit den kalkulierten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf eingehalten worden wäre, er selbst im Zeitpunkt einer Behinderung leistungsbereit war, keine von ihm selbst verursachten Verzögerungen vorlagen und keine Umstände gegeben waren, die gegen eine Behinderung sprechen, z. B. in Form der Umstellung von Bauabläufen oder Inanspruchnahme von Pufferzeiten. Hierbei handelt es sich um Fragen des Haftungsgrunds, die einer Schätzung nicht zugänglich sind.

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 – 24 U 199/12

Quelle: ibr News – Vergabe #08/2014

Sind Bietergemeinschaften grundsätzlich unzulässig?

Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann und die deswegen verboten ist. Dabei bildet den Tatbestand einer möglichen Wettbewerbseinschränkung in Vergabeverfahren der Umstand, dass sich die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten. Das kann gegen die gesetzlichen Kartellverbote verstoßen. Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nur zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 – Verg 2/14

Quelle: ibr News – Vergabe #07/2014

Aufmass und Abrechnung. Externe Hilfe lohnt sich

Für Aufmaß und Abrechnung einer Baustelle braucht man Ruhe und Zeit.              Beides ist während der Bauausführung beim Auftragnehmer eher knapp bemessen. Ingenieurbüros, die sich auf Aufmaß und Abrechnung spezialisiert haben, sind für Garten- und Landschaftsbauunternehmer eine enorme Unterstützung – in vielerlei Hinsicht.

Autor:Susanne Wannags,  Dienstleister

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Quelle: DEGA GALABAU, 02/2014

 

 

Abnahme grundlos verweigert: AN kann auf Zahlung klagen!

Der Auftragnehmer kann seinen Vergütungsanspruch auch ohne eine vorausgegangene Abnahme geltend machen, wenn der Auftraggeber grundlos die Abnahme ablehnt. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer auf Abnahme und Zahlung des Werklohns klagen. Dabei reicht ein Zahlungsantrag aus, da mit ihm konkludent die Abnahme der Werkleistung begehrt wird. Klagt der Auftragnehmer mit der Behauptung, er habe die geschuldete Werkleistung vertragsgemäß erbracht, bedarf es keines ergänzenden Vortrags zur Abnahmefähigkeit, solange der Auftraggeber keine Tatsachen vorträgt, die dem entgegenstehen. Das gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Werklohns verweigert, ohne überhaupt Mängel des Werks bzw. nur ihrer Art und Umfang nach unbedeutende Mängel geltend zu machen, so das LG Frankfurt/Main.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2013 – 2-16 S 54/13

Quelle: ibr-online

Aufmaß und Abrechnung in der Praxis

Dieses Semiar wendet sich hauptsächlich an Abrechner und Bauleiter, welche schon erste Erfahrungen in der Aufstellung von Baustellenabrechnungen gesammelt haben. Zusätzlich zu den Tipps und Tricks aus der Praxis wird der immer wichtiger werdende digitale Datenaustausch mit dessen zugrundeliegenden Standards GAEB und REB behandelt. Im Gewerk GaLaBau gibt es, wie in jedem anderen Gewerk, Tipps und Tricks, die einem das Leben – in der Baustellenabrechnung – leichter machen. Damit auch Sie von diesen Tipps und Tricks profitieren können, haben wir in Zusammenarbeit mit IFB-Mainz dieses Special konzipiert.

Seminarraum Baumschule Scheibner
An den Mainbrücken 1
65474 Bischofsheim
Deutschland
Beginn:
                  Do, 06.02.2014,  09:00

Ende:
                  Do, 06.02.2014,  17:00

Weitere Infos und Anmeldung: http://harzing.de/index.php?option=com_content&view=article&id=38&Itemid=77

Wir verkaufen einen neuwertigen Leica Builder R 100 M

Hallo Forumsteilnehmer,

Wir verkaufen einen neuwertigen Leica Builder R 100 M, komplett im Koffer mit allem Zubehör und Flachprisma.

Link zur Produktbeschreibung: www.service-copy.de/PDF/Leica-Builder_DE.pdf

VHB 2.100.- EURO + MwSt.

Bei Fragen bitte Mail an

t.englisch@ifb-mainz.de

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oder Telefon 06131-616702.

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Englisch
Ing.-Büro für Bauabrechnung / IFB-Mainz
Freier Sachverständiger IHK Mainz
Rheinhessenstraße 3 . 55129 Mainz
Tel. 06131/616702 . Fax: 06131/616703
www.ifb-mainz.de .

info@ifb-mainz.de

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Arbeitszimmer ist nicht immer gleich Arbeitszimmer

Wird ein Teil des Wohn- oder Schlafzimmers in der Privatwohnung als Arbeitszimmer genutzt, so können die anteiligen Miet-, Reinigungs- und Energiekosten nicht steuerlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.

Ein Architekt reicht Klage ein, da er in seiner Privatwohnung zwei Arbeitsbereiche eingerichtet hat ein separates Arbeitszimmer und einen separaten abgetrennten Bereich im Wohnzimmer.

Im Wohnzimmer seiner Wohnung hat er mit einem Sideboard zusätzlich einen Arbeitsbereich abgetrennt, in welchem er regelmäßig arbeitete. In dem Bereich steht ein Schreibtisch, sowie Aktenschränke.

Das Finanzamt war nur bereit die Kosten eines separaten Arbeitszimmers zu übernehmen. Eine Anerkennung der Kosten für die Arbeitsecke wurde abgelehnt

(Az.: 7 K 87/11 E).

Quelle: AIA, 13.09.2013

Gemeinsam eine Lösung finden – Mediation statt Prozess

Jigsaw puzzle
Ein Prozess vor Gericht ist für die Beteiligten belastend. Denn er kostet Geld und Zeit und Nerven. Doch auch mit einer Mediation können Konflikte entschärft werden. Seit einem Jahr ist diese Form der Streitlösung gesetzlich verankert.
Ärger lauert überall: Sei es der Bauunternehmer, der das Haus nicht rechtzeitig fertigstellt, der Ex-Mann, der keinen Unterhalt zahlt, oder die Schwester, die mehr vom gemeinsamen Erbe haben will – täglich geraten Menschen in Streit. Nicht selten landen die Fälle vor Gericht. „Da entscheidet dann am Ende ein Richter darüber, wer Recht hat und wer nicht“, sagt Christian Duve, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Konfliktbeilegung im Deutschen Anwaltverein. Anders ausgedrückt: Eine Seite gewinnt, die andere verliert. Dabei muss es oft gar nicht erst soweit kommen.
„In vielen Fällen hilft es, wenn man sich unter der professionellen Leitung eines Mediators zusammensetzt und differenziert über Probleme redet“, sagt Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses für außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer. „Denn dann wirft man auch mal einen Blick hinter die Fassade.“ Möglich ist das in einer Mediation. Seit Ende Juli 2012 ist diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung in Deutschland gesetzlich verankert.
„Mit einer Mediation können viele Konflikte entschärft werden“, sagt Plassmann. Denn anders als bei einem Gerichtsverfahren, wo sich die Streitparteien oft unversöhnlich gegenüberstehen, sitzen hier beide Seiten an einem Tisch. „Der Mediator entscheidet nicht über den Konflikt, sondern die Parteien finden mit seiner Hilfe zu einer individuellen Lösung für ihr Problem“, erklärt Plassmann den Unterschied. Und sein Kollege Duve ergänzt: „Die Entscheidung treffen in einer Mediation die Beteiligten, nicht der Richter.“
Mediatoren verfügen im Unterschied zu einem Richter über keine Entscheidungskompetenz und machen keine direkten Lösungsvorschläge.Allerdings können erfahrene Mediatoren das Verfahren durch geschickte Fragen oder Anregungen in eine bestimmte Richtung lenken. Dieses Vorgehen bietet den Streitparteien Verhandlungsspielraum.
„Nehmen Sie doch mal an, ein Lieferant streitet mit seinem Auftraggeber, weil dieser die letzte Lieferung nicht bezahlt hat“, gibt Mediator Plassmann ein Beispiel. „In einem Gerichtsverfahren wird nur festgestellt, ob ein Anspruch auf das Geld besteht oder nicht.“ In einem Mediationsverfahren hingegen werde versucht, die Gründe für den Zahlungsverzug herauszufinden. „Wird beispielsweise in einer Mediation vom Auftraggeber ehrlich eingeräumt, dass er gerade nicht liquide ist, kann ein Ausgleich für die Forderung, zum Beispiel in Form einer Unternehmensbeteiligung, gefunden werden, die über eine reine Ratenzahlung hinausgehen kann.“
Mediationsverfahren sind in vielen Bereichen möglich – von Familienstreitigkeiten, etwa bei Trennung, Scheidung oder Erbschaft, über Arbeitsrechts- oder Wirtschaftsfälle bis hin zu Baurechtsfällen. „Immer wenn Sie auch nach dem Verfahren mit der anderen Partei noch zu tun haben, kann eine Mediation sinnvoll sein“, erläutert Plassmann. Oft führen diese Verfahren auch schneller zum Ziel: „In der ersten Instanz vergehen schnell neun Monate bis zum Urteil, während Sie in einer Mediation innerhalb weniger Tage eine Lösung finden können.“
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Mediation keine Aussicht auf Erfolg hat: „Wenn es darum geht, eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, muss ich schon den Weg durch die Instanzen gehen“, sagt Rechtsanwalt Duve. Auch wenn die Parteien von ihren jeweiligen Erfolgsaussichten überzeugt sind oder den Rechtsstreit als Frage des Prinzips betrachten, bietet sich der Gang vor Gericht eher an.
Auch wenn die Mediation seit gut einem Jahr gesetzlich verankert ist, in der Praxis merkt man das noch nicht deutlich. „Die Zahl der Fälle ist seitdem nicht signifikant gestiegen“, sagt Plassmann. Allerdings sei das auch nicht zu erwarten gewesen, erläutert Duve. „Denn das Gesetz hat ja nur schon bestehende Regeln vereint.“
Auch die Rechtsschutzversicherer haben noch keine statistischen Daten. „Aber die Unternehmen berichten von ständig wachsenden Fallzahlen in der Mediation“, sagt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Denn auch die Versicherer haben erkannt, dass Mediation ein großes Potenzial hat. „Die Mediation führt oftmals schneller zur Konfliktlösung und schlichtet einen Streit nachhaltig und im gegenseitigen Einvernehmen“, erklärt Jarosch.
„Bei vielen Kollegen ist das Thema inzwischen angekommen“, hat Rechtsanwalt Duve beobachtet. Denn das Mediationsgesetz besagt, dass Anwälte mit ihren Mandanten einmal über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung sprechen müssen, bevor sie vor Gericht ziehen. „Dadurch ist die Mediation ins Bewusstsein vieler Anwälte gerückt.“ Und Duve ist überzeugt: „In zehn Jahren wird Mediation zum Alltag gehören.“
Quelle: 11.07.2013 focus.de / süddeutsche.de