Keine Angaben zu Schadstoffen: Auftragnehmer kann von unbelastetem Boden ausgehen!

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist

 

(Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 67/11, IBR 2012, 65).*)

BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 122/11, IBR 2013, 328

Quelle: ibr-online, Mai 2013

Unfall im Baustellenbereich

Wer im Bereich einer Straßenbaustelle wegen einer unsachgemäßen Verkehrsführung einen Unfall verursacht, hat gegenüber dem dafür verantwortlichen Bauunternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz. (Landgericht Saarbrücken, 04.05.2012 (Az.: 13 S 161/11).

Der Haftpflicht-Kfz-Versicherer des Klägers regulierte den Schaden am gegnerischen Auto. Den eigenen Schaden macht der Kläger gegenüber dem hauptverantwortlichen Bauunternehmen geltend. Es stellt sich heraus, dass der Bauunternehmer die Schilder eigenmächtig aufstellen ließ, ohne eine Genehmigung bei der Behörde dafür einzuholen. Das Saarbrücker Landgericht gab der Klage des Autofahrers weitgehend statt. Denn: Die Entscheidung, welche Verkehrsregelungen wegen Bauarbeiten erforderlich sind, obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde und setze eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der zu berücksichtigen Belange voraus.

Quelle: AIA, 15.05.2013

Leistungsbeschreibung unklar: Auftragnehmer erhält keine Mehrvergütung!

Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber ausräumen. Kommt er dem nicht nach, kann er für spätere Erschwernisse in der Ausführung keine Mehrvergütung verlangen. Das hat das OLG Naumburg entschieden.OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2013 – 12 U 120/12 (nicht rechtskräftig)

Quelle: AIA, ibr-online März 2013

Gemischter EP-/Pauschalvertrag: Wie ist nach Kündigung abzurechnen?

Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind. Haben die Parteien für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer dem OLG Köln zufolge nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung ins Verhältnis zu dem kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 – 19 U 34/10

 Quelle: AIA / IBR-Urteile vom 01.03.2013

Einwendungen gegen die Schlussrechnung auch noch nach 2 Monaten möglich!

Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt. Das hat das OLG Koblenz am 18.12.2012 entschieden.  

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2012 – 2 U 1001/11

Quelle: AIA/ibr-online, 02/2013

Auftrag „für kleines Geld“: Trotzdem volle Haftung!

Welche Risiken ein schlecht bezahlter Planungsauftrag birgt, zeigt eine Entscheidung des OLG Naumburg. Danach darf ein Architekt, der mit der Rohbaumassenermittlung beauftragt wird, die Mengen nicht nur überschlägig ermitteln. Das gilt auch dann, wenn er die Mengenermittlung für ein Millionenprojekt vornimmt, hierfür aber nur 3.500 Euro Honorar erhält. Gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels kann ein selbstständiger Architekt auch nicht einwenden, dass der Auftraggeber das in keinem Verhältnis zum Honorar stehende Kalkulationsrisiko in unzulässiger Weise auf ihn abgewälzt habe.

OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2011 – 5 U 1/11

Quelle: ibr-online,12/2012

Vorentwürfe und Bauvoranfrage noch Akquisition?

Dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, um auf den Abschluss eines Architektenvertrags zu schließen. Darauf weist die für das Architektenhonorarrecht zuständige Spezialkammer des LG Hannover im Urteil vom 07.11.2012 hin. Das Gericht hat zudem entschieden, dass eine Klage als endgültig – und nicht lediglich als „zur Zeit unbegründet“ – abzuweisen ist, wenn eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises) vorgelegt wird.

LG Hannover, Urteil vom 07.11.2012 – 14 O 11/12

Quelle: ibr News, AIA 16.11.2012

Betonoberfläche verregnet: Architekt muss Belegreife prüfen!

1. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen.
2. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerks nach Vorgaben Dritter, nicht aber nach eigenen Angaben des Architekten erfolgt.

OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 – 4 U 3/02; BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZR 104/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Quelle: ibr-online www.ibr-online.de

Sachverständige – Gutachten wegen Mängeln unverwertbar: Trotzdem Vergütung?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 – 2 S 1538/12

Ein Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat; hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein (allgemeine Meinung). Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (ebenso Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009 – 4 VO 1005/06 – Juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 – 8 C 07.1535 – Juris).*)

Quelle: ibr-online http://www.ibr-online.de/

Architekten und Ingenieure – Bezeichnung als „Bau-Sachverständiger“ irreführend?

LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 – 16 O 15/11

1. Die Werbung eines Architekten mit der Bezeichnung „Bausachverständiger“ ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete verstößt nicht gegen das UWG.

2. Ein Architekt verfügt aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung über die für das Sachgebiet Bauschäden erforderliche Sachkunde.

Quelle: ibr-online http://www.ibr-online.de/