{"id":23,"date":"2013-04-18T16:59:27","date_gmt":"2013-04-18T14:59:27","guid":{"rendered":"http:\/\/gala-bau-blog.ifb-mainz.de\/?p=23"},"modified":"2013-04-18T16:59:27","modified_gmt":"2013-04-18T14:59:27","slug":"haftungsgefahren-bei-der-baubegleitenden-qualitatskontrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gala-bau-blog.ifb-mainz.de\/?p=23","title":{"rendered":"Haftungsgefahren bei der baubegleitenden Qualit\u00e4tskontrolle"},"content":{"rendered":"<p>Bauherren fordern heute zunehmend eine M\u00e4ngelerfassung schon w\u00e4hrend der Bauausf\u00fchrung. Egal ob dabei von Oberbauleitung, baubegleitender Qualit\u00e4tskontrolle oder der stichprobenartigen Kontrolle des Bauvorhabens gesprochen wird, verbirgt sich dahinter ein vielen nicht bewusstes Haftungsrisiko.<\/p>\n<p>Der BGH hat hierzu mehrfach festgehalten, dass es sich um keine zeitlich fixierte Dienstleistung handelt, sondern um eine erfolgsbezogene, auf die Erfassung von M\u00e4ngeln gerichtete T\u00e4tigkeit. \u00dcberpr\u00fcft werden sollen bei dieser Art von Kontrolle, ob die Bauleistungen nach objektiven Kriterien mangelfrei sind sowie mit den geltenden DIN-Normen und den Regeln der Baukunst \u00fcbereinstimmen. Somit finden die Bestimmungen \u00fcber den Werkvertrag mit den dort fixierten Haftungs- und Verj\u00e4hrungsregeln ihre Anwendung.<\/p>\n<p>Der Auftragnehmer setzt sich hier je nach vertraglicher Leistungsbestimmung der vollen Haftung der Leistungsphase 8, der Bau\u00fcberwachung, aus. Dies insbesondere wenn nicht zus\u00e4tzlich ein Bauleiter vor Ort t\u00e4tig ist. Aber auch wenn die baubegleitende Qualit\u00e4tskontrolle zus\u00e4tzlich zu einer Bau\u00fcberwachung beauftragt wurde, kann der Auftragnehmer neben dem Bauleiter f\u00fcr die Leistungsphase 8 gesamtschuldnerisch haften. In jedem Fall haftet der Qualit\u00e4tskontrolleur immer f\u00fcr die von ihm durchgef\u00fchrten Untersuchungen. Nur wenn der Mangel auch bei sorgf\u00e4ltigster Erf\u00fcllung seiner Untersuchungspflichten eindeutig nicht erkennbar war, sieht die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Haftung.\u00a0<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die baubegleitende T\u00e4tigkeit mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Sorgfalt ausge\u00fcbt wird, wobei dazu auch die Auswahl der Stichproben selbst \u2013 unter anderem nach Baufortschritt, Gefahrtr\u00e4chtigkeit der Gewerke und zeitlichen Abst\u00e4nden &#8211; geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Ferner sollte vertraglich vor Erbringung der Leistung der genaue Leistungsumfang geregelt werden \u2013 und dies jeweils individuell abgestimmt! So kann die zu erbringende Kontrolle der Bauleistungen zum Beispiel auf einzelne Gewerke beschr\u00e4nkt werden, was dann auch eine Beschr\u00e4nkung der Haftung mit sich ziehen kann. Jedoch ist zu beachten, dass auch der Qualit\u00e4tskontrolleur \u00fcber den Tellerrand schauen muss und seine Pr\u00fcfung nicht allein auf das vereinbarte Gewerk beschr\u00e4nken darf.<\/p>\n<p>Zur Haftung sei abschlie\u00dfend angemerkt, dass der BGH einen allgemeinen Haftungsausschluss f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger M\u00e4ngel als rechtsunwirksam ausgeurteilt hat. Somit k\u00f6nnen \u00fcber einen generellen vertraglichen Haftungsausschluss die oben beschriebenen Haftungsgefahren bei der baubegleitenden Qualit\u00e4tskontrolle nicht minimiert werden.<\/p>\n<p>Quelle: AIA, 12.04.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bauherren fordern heute zunehmend eine M\u00e4ngelerfassung schon w\u00e4hrend der Bauausf\u00fchrung. 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