{"id":236,"date":"2014-11-17T09:13:29","date_gmt":"2014-11-17T08:13:29","guid":{"rendered":"http:\/\/gala-bau-blog.ifb-mainz.de\/?p=236"},"modified":"2014-11-17T09:13:29","modified_gmt":"2014-11-17T08:13:29","slug":"aufmass-und-recht-das-sollten-sie-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gala-bau-blog.ifb-mainz.de\/?p=236","title":{"rendered":"Aufma\u00df und Recht &#8211; Das sollten Sie beachten"},"content":{"rendered":"<p>Hinter Problemen mit dem Aufma\u00df steckt h\u00e4ufig ein zahlungsunwilliger Auftraggeber. Als zentraler Bestandteil der Abrechnung ist das Aufma\u00df f\u00fcr den Auftragnehmer ein wichtiges Recht, bei dem es einiges zu beachten gilt.<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick haben das Aufma\u00df von erbrachten Leistungen und Baurecht nichts miteinander zu tun. Bei dem Aufma\u00df geht es um eine Leistung, die man anfassen und aufmessen kann, beim Baurecht um abstrakte Rechtsfragen. Dabei gibt es zahlreiche Verbindungen, bei denen meist ein zahlungsunwilliger Auftraggeber im Hintergrund steht: Ist die Schlussrechnung pr\u00fcff\u00e4hig und liegt ein pr\u00fcff\u00e4higes Aufma\u00df vor? Wie ist mit einem gemeinsamen Aufma\u00df umzugehen, kann das noch angegriffen werden? Was ist, wenn der Vertragspartner nicht zum Auftragstermin erscheint? Was, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer durch ein Baustellenverbot den Zugang zu den aufzumessenden Leistungen nimmt? Oder eigenm\u00e4chtig die Leistungen als \u201emangelhaft\u201c beseitigt hat?<\/p>\n<p>Bedeutung der Pr\u00fcff\u00e4higkeit<\/p>\n<p>Ist eine Rechnung nicht pr\u00fcff\u00e4hig und r\u00fcgt der Auftraggeber dies rechtzeitig, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Verg\u00fctung \u2013 gar keinen! R\u00fcgt der Auftraggeber nicht rechtzeitig, kommt es zu einer inhaltlichen Pr\u00fcfung, wobei der Auftragnehmer die Richtigkeit seiner Rechnung nachweisen muss. Was aber ohne Aufma\u00dfunterlagen eben gerade meist nicht geht \u2026<\/p>\n<p>Leistungsermittlung aus den Pl\u00e4nen<\/p>\n<p>Auch unter Juristen oft unbekannt ist eine zentrale Regelung zum Aufma\u00df. In der VOB\/C findet sich in der ATV DIN 18299 eine Regelung, die \u2013 wie die gesamte ATV DIN 18299 \u2013 grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Arten von Bauleistungen gilt.<br \/>\nUnd kurz ist die Regelung auch noch: \u201eDie Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgef\u00fchrte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen\u201c. Dies ist die vollst\u00e4ndige Regelung in Abschnitt 5 der ATV DIN 18299.<br \/>\nGibt es f\u00fcr eine Leistung Zeichnungen \u2013 also z.B. eine Ausf\u00fchrungs- oder Werkplanung \u2013 so kann die Leistung anhand dieser Zeichnungen ermittelt werden. Der Auftragnehmer kann also auf die vorhandenen Pl\u00e4ne zur\u00fcckgreifen und muss nicht selber Aufma\u00dfzeichnungen erstellen. Dies gilt aber nur \u2013 und das ist nat\u00fcrlich eine wichtige Einschr\u00e4nkung \u2013 wenn der Auftragnehmer entsprechend der Planung gebaut hat. Das sollte aber der Regelfall sein, zumal jede Abweichung einen Mangel darstellen kann.<\/p>\n<p>Pr\u00fcff\u00e4higes Aufma\u00df<\/p>\n<p>Muss der Auftragnehmer ein Aufma\u00df erstellen, so enth\u00e4lt die VOB in der VOB\/B Regelungen dazu, wie das Aufma\u00df auszusehen hat.<br \/>\nDort hei\u00dft es in \u00a7 14 Abs. 1 VOB\/B: \u201eDer Auftragnehmer hat seine Leistungen pr\u00fcfbar abzurechnen. (\u2026) Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizuf\u00fcgen.\u201c<br \/>\nDas macht zumindest deutlicher, worum es geht: um den Nachweis von Art und Umfang der ausgef\u00fchrten Leistungen. Diese m\u00fcssen sich aus den Belegen ergeben. Dies k\u00f6nnen je nach Leistung und Abrechnungsart Pl\u00e4ne, Wiegescheine etc. sein. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber daraus ersehen kann, welche Leistungen der Auftragnehmer ausgef\u00fchrt hat. Ob ein Aufma\u00df pr\u00fcff\u00e4hig ist, l\u00e4sst etwa so feststellen: Geben Sie einem v\u00f6llig neutralen Dritten, der noch nie auf der Baustelle war (aber fachkundig ist) die Nachweise und geben Sie ihm den Auftrag, die Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Kann er dies nicht, weil Zeichnungen nicht zuordenbar sind, Leistungen verdeckt sind, die auf gemessenen Einheiten nicht dem Vertrag entsprechen (kg statt m\u00b3), dann ist die Aufstellung nicht pr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>Gemeinsames Aufma\u00df und Bestreiten<\/p>\n<p>Der sicherste Weg zum pr\u00fcff\u00e4higen Nachweis ist das gemeinsame Aufma\u00df. Dabei kann der Auftraggeber auch Einfluss nehmen auf die Art der Dokumentation. Ist man sich insoweit einig, kann der Auftragnehmer mit Diskussionen im Rahmen der Rechnungspr\u00fcfung entspannt umgehen.<br \/>\nEinen weiteren Vorteil hat das gemeinsame Aufma\u00df: Die dabei gemeinsam getroffenen Feststellungen sind erst einmal f\u00fcr beide Vertragspartner bindend und ma\u00dfgeblich. Warum nur \u201eerst einmal\u201c? Jeder Vertragspartner kann bei der Erstellung bzw. Pr\u00fcfung der Schlussrechnung noch andere Massen abrechnen bzw. pr\u00fcfen \u2013 dann ist er aber daf\u00fcr beweispflichtig! Will also der Auftraggeber nach einem gemeinsamen Aufma\u00df nur einen Teil der Leistungen bezahlen, so muss er beweisen, dass auch tats\u00e4chlich weniger ausgef\u00fchrt wurde (sog. Beweislast). Dies ist bei vielen Leistungen nicht einfach, bei manchen sogar unm\u00f6glich. Weil normalerweise der Auftragnehmer f\u00fcr seine Leistungen die Beweislast tr\u00e4gt, kommt es zu Lasten des Auftraggebers zu einer sogenannten Beweislastumkehr.<br \/>\nEin solches gemeinsames Aufma\u00df ist auch in der VOB\/B an einigen Stellen vorgesehen, z.B. bei sp\u00e4ter verdeckten Leistungen \u2013 einer sp\u00e4ter abgedeckten Drainage, Bewehrungsstahl bevor der Beton kommt, Leitungen bevor der Putz aufgelegt wird etc. Die VOB\/B empfiehlt in solchen F\u00e4llen eine gemeinsame Zustandsfeststellung, \u00a7 4 Abs. 10 VOB\/B, und eine fortlaufende Aufma\u00dferstellung, \u00a7 14 Abs. 2 VOB\/B. Bei sp\u00e4ter verdeckten Leistungen muss der Auftragnehmer die Feststellung beantragen, so der letzte Satz von \u00a7 14 Abs. 2 VOB\/B. Fordert der Auftragnehmer eine solche Feststellung, hat sie f\u00fcr ihn den Vorteil der Beweislastumkehr, auch wenn der Auftraggeber nicht erscheint.<\/p>\n<p>Einseitiges Aufma\u00df \u2013 welche Vorteile hat es?<\/p>\n<p>\u00dcberhaupt hat ein auch nur einseitiges Aufma\u00df oft Vorteile, zumindest wenn der Vertragspartner eingeladen war. Ein Beispiel:<\/p>\n<p>Der Auftragnehmer f\u00fchrt eine Drainage aus und l\u00e4dt den Auftraggeber zu einem Aufma\u00dftermin ein. Der Auftraggeber kommt nicht. Kurz darauf behauptet er, die Drainage sei mangelhaft und l\u00e4sst sie ohne jede Fristsetzung zur\u00fcckbauen und durch eine andere ersetzen. Der Auftragnehmer will jetzt seine Leistungen abrechnen. Der Auftraggeber kann keinen Mangel der urspr\u00fcnglichen Drainage nachweisen.<\/p>\n<p>Um an sein Geld f\u00fcr die mangelfreie Leistung zu kommen, muss der Auftragnehmer ihren Umfang nachweisen k\u00f6nnen \u2013 pr\u00fcff\u00e4hig! Der Auftragnehmer hat zwar pr\u00fcff\u00e4hige Unterlagen erstellt, und zwar bei dem Termin, zu dem auch der Auftraggeber eingeladen war. Aber die Richtigkeit des Aufma\u00dfes kann nicht mehr \u00fcberpr\u00fcft werden, weil die Leistung zur\u00fcckgebaut wurde.<br \/>\nDies geht aber zu Lasten des Auftraggebers! Der Auftragnehmer hatte alles getan, ein gemeinsames pr\u00fcff\u00e4higes und gepr\u00fcftes Aufma\u00df herbeizuf\u00fchren. Es liegt allein am Auftraggeber, dass es hierzu nicht gekommen ist. Daher muss er nachweisen, welche Fehler der Auftragnehmer in seinem Aufma\u00df gemacht hat und wie viel daher wirklich abzurechnen ist. Dies wird dem Auftraggeber meist nicht gelingen.<\/p>\n<p>Einseitiges Aufma\u00df bei Baustellenverbot<\/p>\n<p>Das gleiche Problem kann sich f\u00fcr einen Auftragnehmer stellen, wenn der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig k\u00fcndigt und die Arbeiten einfach weiterf\u00fchren l\u00e4sst. Manche Auftraggeber erteilen gerne \u201emal eben so\u201c ein Baustellenverbot. Das ist f\u00fcr den Auftragnehmer besonders unangenehm. Nicht nur muss er um seine Materialien und Ger\u00e4te f\u00fcrchten, auch die Abrechnung der erbrachten Leistungen steht auf dem Spiel.<br \/>\nIn solchen F\u00e4llen muss der Auftragnehmer schnell handeln. Er muss pr\u00fcfen, welche Abrechnungsunterlagen er hat. Liegen Ausf\u00fchrungspl\u00e4ne vor, auf die er seine Abrechnung st\u00fctzen kann? Kann er den Stand seiner Arbeiten nachweisen, mit Fotos, Videos und darauf basierenden Zeugenaussagen? Droht eine Ver\u00e4nderung der ausgef\u00fchrten Leistungen?<br \/>\nGanz entscheidend ist dabei der Ausgangspunkt, dass der Auftragnehmer die Pflicht hat, pr\u00fcff\u00e4hig abzurechnen \u2013 und daher auch das Recht, ein Aufma\u00df zu erstellen.<br \/>\nDer Auftragnehmer kann \u00fcberlegen, ob er dem Auftraggeber durch eine einstweilige Verf\u00fcgung die Weiterf\u00fchrung der Arbeiten untersagt. Dieser Weg hat jedoch gewisse Risiken. So kann es zu einem verschuldensunabh\u00e4ngigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kommen. Dennoch sollte dies versucht werden, wenn \u00fcberhaupt keine Abrechnungsgrundlagen vorhanden sind.<br \/>\nHat der Auftragnehmer zumindest f\u00fcr ausreichend gro\u00dfe Teile brauchbare Abrechnungsgrundlagen, so kann es reichen, dem Auftraggeber eine Frist zu setzen und ihn zu einer gemeinsamen Aufma\u00dferstellung aufzufordern. Verweigert sich der Auftraggeber, kann er sich zumindest nicht auf sp\u00e4ter nicht mehr nachpr\u00fcfbare Fehler der Abrechnung st\u00fctzen. Dies hilft dem Auftragnehmer aber nur, wenn er seine Leistung \u00fcberhaupt nachweisen kann, also z.B. durch die Planung des Auftraggebers selber, ein baubegleitendes Aufma\u00df oder \u00e4hnliches. Problematisch und f\u00fcr den Auftragnehmer wenig hilfreich ist allerdings der Einwand, wegen des Verhaltens des Auftraggebers habe er gar keine Abrechnungsgrundlagen erstellen k\u00f6nnen. Dies hilft ihm nicht dabei, seine Verg\u00fctung wenigstens n\u00e4herungsweise der H\u00f6he nach darzustellen.<br \/>\nJe mehr sich der Auftragnehmer ordnungsgem\u00e4\u00df um ein Aufma\u00df bem\u00fcht hat, um so geringer sind die Chancen des Auftraggebers, wegen formaler Fehler der Unterlagen den Verg\u00fctungsanspruch abwehren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Fazit<\/p>\n<p>Das Aufma\u00df hat auch eine rechtliche Grundlage. Diese Grundlage betrifft zum einen die Frage, wann und wie das Aufma\u00df zu erstellen ist. Zum anderen geht es um das Recht des Auftragnehmers, f\u00fcr seine Abrechnung ein Aufma\u00df erstellen zu d\u00fcrfen. Diesem Recht darf sich der Auftraggeber nicht grundlos entgegenstellen. Und weil das Aufma\u00df als entscheidender Rechnungsbestandteil f\u00fcr den Auftragnehmer weit mehr ist als nur ein St\u00fcck Papier, sollte der Auftragnehmer sorgf\u00e4ltig mit diesem Anspruch und dessen Gef\u00e4hrdung durch den Auftraggeber umgehen.<\/p>\n<p>Quelle: KIEL\/BERLIN, 15.06.12, RA Dr. Mark von Wietersheim, Berlin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinter Problemen mit dem Aufma\u00df steckt h\u00e4ufig ein zahlungsunwilliger Auftraggeber. Als zentraler Bestandteil der Abrechnung ist das Aufma\u00df f\u00fcr den Auftragnehmer ein wichtiges Recht, bei dem es einiges zu beachten gilt. 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