MinDgt Dr. Wagner erläutert die Vorzüge der Mediation im Planungsverfahren

Kurznachricht zu „Mediation im Städtebaurecht – ein Beitrag zum Planungs- und Konfliktmanagement“ von MinDgt Dr. Jörg Wagner, original erschienen in: DVBl 2014 Heft 3, 150 – 155.

Der Aufsatz skizziert die Besonderheiten und Vorzüge der Mediation im Planungsverfahren. Gesetzlich verankert sei die Mediation jetzt in § 4b Satz 2 BauGB. Das BVerwG habe im Urteil vom 04.04.2012 (Az.: BVerwG 4 C 8.09, NVwZ 2012, 1314) schon festgestellt, dass die freiwillige unverbindliche Mediation im Planungsverfahren anzuerkennen sei und grundsätzlich keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedürfe. Die Mediation, die insbesondere auf Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit und Vertrauen gegründet sei, müsse jedoch im öffentlichen Baurecht auch die rechtstaatlichen Anforderungen einhalten. So gelte der Grundsatz der Abwägung aller betroffenen Belange und der Beteiligung aller Betroffenen. Die Mediation im Planungsverfahren wirke unterstützend und könne die Letztentscheidungsbefugnis der Gemeinde jedoch nicht aushebeln. Die Mediation in der Bauleitplanung sei von der Beteiligung der Öffentlichkeit abzugrenzen. Die vorauslaufende Mediation könne schon vor dem Beteiligungsverfahren wichtige Streitpunkte beseitigen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich nicht jedes Bauleitplanverfahren für die Mediation eigne. Wenn die Machtdifferenz der Beteiligten zu groß sei, sei die Mediation meist nicht erfolgreich. Der Autor zeigt anhand der verschiedenen Phasen der Mediation auf, dass die Mediation eine effektive Lösung auf der Basis des sachorientierten Verhandelns ermögliche, was auch gesellschaftspolitisch vorteilhaft sei.

Quelle: Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.

Straßenbaumaßnahme erfordert Untersuchung der Boden- und Wasserverhälnisse!

Im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber bei der Vorplanung hat der beauftragte Ingenieur grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden- und Wasserverhältnisse anzustellen. Für den Straßenbau konkretisiert sich diese Pflicht unter anderem auch darauf, die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Unterbaus untersuchen zu lassen.

OLG Celle, Urteil vom 23.02.2012 – 16 U 4/10;
BGH, 20.03.2014 – VII ZR 80/12 (NZB zurückgewiesen)

Quelle: ibr News – Architekten & Ingenieure #09/2014

Umfang der Sicherheit gemäß § 648a BGB nach Kündigung des Bauvertrags?

Der BGH hat in seiner erst gestern veröffentlichten Entscheidung vom 20.03.2014 zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann. Dabei hat der Auftragnehmer die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Auftragnehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12

Bauzeitverzögerung: Erneute Absage an baubetrieblich abstrakte Berechnung!

1. Die Ermittlung eines Bauzeitverlängerungsanspruchs durch die theoretische Fortschreibung des Bauablaufs aufgrund von verschiedenen Einzelstörungssachverhalten genügt nicht den Anforderungen einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.

2. Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass die Bauzeit mit den kalkulierten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf eingehalten worden wäre, er selbst im Zeitpunkt einer Behinderung leistungsbereit war, keine von ihm selbst verursachten Verzögerungen vorlagen und keine Umstände gegeben waren, die gegen eine Behinderung sprechen, z. B. in Form der Umstellung von Bauabläufen oder Inanspruchnahme von Pufferzeiten. Hierbei handelt es sich um Fragen des Haftungsgrunds, die einer Schätzung nicht zugänglich sind.

OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 – 24 U 199/12

Quelle: ibr News – Vergabe #08/2014

Sind Bietergemeinschaften grundsätzlich unzulässig?

Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann und die deswegen verboten ist. Dabei bildet den Tatbestand einer möglichen Wettbewerbseinschränkung in Vergabeverfahren der Umstand, dass sich die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten. Das kann gegen die gesetzlichen Kartellverbote verstoßen. Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nur zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 – Verg 2/14

Quelle: ibr News – Vergabe #07/2014

Keine Enthaftung für Mängel durch versteckte Hinweise!

Auch wenn die Bauvertragsparteien nur eine bestimmte, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Ausführungsart vereinbart haben, muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. Eine Haftung des Auftragnehmers für Baumängel entfällt, wenn er hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung (hier: ein vom Auftragnehmer vertriebenes Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern) mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss. Versteckte Hinweise in den Vertragsformularen reichen zur Erfüllung dieser Hinweispflicht nach Ansicht des OLG Brandenburg aber nicht aus.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 – 12 U 133/13

Quelle: ibr-online

Wie ist ein gekündigter Pauschalvertrag abzurechnen?

Der Auftraggeber schuldet nach der Kündigung des Vertrags für die erbrachten Leistungen die Vergütung, die dem Wert der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zur gesamten Leistung entspricht. Die Abgrenzung kann – wie das LG Berlin entschieden hat – nicht anhand der geleisteten Stunden zu den kalkulierten Stunden vorgenommen werden, sofern keine Stundenlohnabrechnung vereinbart ist.
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 – 99 O 67/12

Quelle: ibr-online

Aufmass und Abrechnung. Externe Hilfe lohnt sich

Für Aufmaß und Abrechnung einer Baustelle braucht man Ruhe und Zeit.              Beides ist während der Bauausführung beim Auftragnehmer eher knapp bemessen. Ingenieurbüros, die sich auf Aufmaß und Abrechnung spezialisiert haben, sind für Garten- und Landschaftsbauunternehmer eine enorme Unterstützung – in vielerlei Hinsicht.

Autor:Susanne Wannags,  Dienstleister

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Quelle: DEGA GALABAU, 02/2014

 

 

Noch Akquise oder schon Vertrag?

Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang vertragliche Beziehungen zwischen einem Projektentwickler und einem Architekten zu Stande gekommen sind, ist – wie das OLG Düsseldorf entschieden hat – nicht die HOAI als Preisvorschrift, sondern sind grundsätzlich allein die Bestimmungen (BGB §§ 145 ff) und die allgemeinen Grundsätze des BGB heranzuziehen. Insbesondere gelten insoweit nicht die Regeln des Anscheinsbeweises für eine Beauftragung bzw. einen bestimmten Auftragsumfang, etwa in Bezug auf einzelne Leistungsphasen bzw. Teile einzelner Leistungsphasen der HOAI. Aus der „Abarbeitung“ von Leistungen einzelner Leistungsphasen der HOAI kann also nicht auf einen Vertragsschluss geschlossen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 – 22 U 57/13

Quelle: ibr-online

Abnahme grundlos verweigert: AN kann auf Zahlung klagen!

Der Auftragnehmer kann seinen Vergütungsanspruch auch ohne eine vorausgegangene Abnahme geltend machen, wenn der Auftraggeber grundlos die Abnahme ablehnt. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer auf Abnahme und Zahlung des Werklohns klagen. Dabei reicht ein Zahlungsantrag aus, da mit ihm konkludent die Abnahme der Werkleistung begehrt wird. Klagt der Auftragnehmer mit der Behauptung, er habe die geschuldete Werkleistung vertragsgemäß erbracht, bedarf es keines ergänzenden Vortrags zur Abnahmefähigkeit, solange der Auftraggeber keine Tatsachen vorträgt, die dem entgegenstehen. Das gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Werklohns verweigert, ohne überhaupt Mängel des Werks bzw. nur ihrer Art und Umfang nach unbedeutende Mängel geltend zu machen, so das LG Frankfurt/Main.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2013 – 2-16 S 54/13

Quelle: ibr-online

Abgrenzung von Leistung und Nachtrag: VOB/C doch nicht maßgeblich?

1. Allein der Umstand, dass die geforderte Leistung in der einschlägigen DIN-Norm als Besondere Leistung aufgeführt wird, lässt nicht ohne Weiteres den Rückschluss zu, dass sie, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch nicht zum Vertragsinhalt gehört. Vielmehr sind für die Bestimmung der geschuldeten Leistung neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

2. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Normen zwischen unentgeltlich zu erbringenden Nebenleistungen und vergütungspflichtigen Besonderen Leistungen. Eine im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich aufgeführte Leistung ist deshalb jedenfalls dann stillschweigend miterfasst, wenn sie für die Erbringung der Gesamtleistung unentbehrlich ist.

OLG Rostock, Urteil vom 21.04.2011 – 3 U 74/08; BGH, Beschluss vom 20.06.2013 – VII ZR 120/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Quelle: IBR 2013, 522