Auch wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert hat bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt nach Ansicht des OLG Hamburg keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: „Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel“, zu unterzeichnen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Denn ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 – 1 U 123/13;
BGH, 08.09.2016 – VII ZR 99/14 (NZB zurückgewiesen)
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #40/2016
Source: IFB-Mainz-Blog