Im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber bei der Vorplanung hat der beauftragte Ingenieur grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden- und Wasserverhältnisse anzustellen. Für den Straßenbau konkretisiert sich diese Pflicht unter anderem auch darauf, die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Unterbaus untersuchen zu lassen.
OLG Celle, Urteil vom 23.02.2012 – 16 U 4/10;
BGH, 20.03.2014 – VII ZR 80/12 (NZB zurückgewiesen)
Quelle: ibr News – Architekten & Ingenieure #09/2014