Mangelnde Baustellen-Sicherung kann ein Vermögen kosten

Für einen aus fehlender Sicherung resultierenden Unfall, eines Beschäftigen auf der Baustelle kann der Vorgesetzte vom Sozialversicherungs-Träger auch dann regresspflichtig gemacht werden, wenn es sich um den Mitarbeiter eines befreundeten Unternehmens handelt.  So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 22. Mai (Az.: 2 U 574/12).

Was war passiert?

Ein Versicherter der Berufsgenossenschaft, der von seinem Arbeitgeber zur Errichtung eines Daches vorübergehend an ein befreundetes Unternehmen „ausgeliehen“ wurde, erlitt beim Sturz in die Tiefe schwere Schädel- und Wirbelverletzungen mit dem Resultat einer Querschnittslähmung. Obwohl sein „Interims“-Vorgesetzter nachweislich explizit damit konfrontiert worden war, dass die Baustelle entgegen unmissverständlicher Unfallverhütungsvorschriften nur unzureichend gesichert war, hatte er das spätere Unfallopfer dort arbeiten lassen. Die Berufsgenossenschaft stufte dieses Verhalten als grob fahrlässig ein und wollte den Beklagten mit einer Zahlung von beinahe 950.000 Euro in Anspruch nehmen.

Das Urteil:

Sowohl das Landgericht Mainz (erste Instanz) wie auch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Koblenzer Oberlandesgericht teilten die Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherers, obwohl es sich bei dem Unfallopfer nicht um den Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens, sondern den eines befreundeten Unternehmens handelte. Denn der für die Baustelle verantwortliche Beklagte war gegenüber den dort tätigen Beschäftigten weisungsbefugt. Auch träfe den Unfallgeschädigten, der von der unzureichenden Sicherung wusste, keine Mitschuld, da er lediglich den Weisungen seines Vorgesetzten entsprochen habe.

Letztlich hatte der Beklagte wohl Glück im Unglück. Denn nach Auffassung des Gerichts muss der Betriebshaftpflicht-Versicherer seines Arbeitgebers für den Schaden aufkommen.

Quelle: AIA-News, September 2014

Besondere Leistungen werden nicht immer zusätzlich vergütet!

Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die „Positionen dieses Unterloses“ bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind, und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelt, so der BGH in seiner Entscheidung vom 10.04.2014.
BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – VII ZR 144/12

Quelle: ibr News – Bauvertrag #10/2014

Schlussrechnung bezahlt: Preisanpassung wegen Mengenänderungen nicht (mehr) möglich!

1. Durch die Übersendung der geprüften Schlussrechnung gibt der Auftraggeber kein kausales Schuldanerkenntnis ab. Enthält eine geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in dem nicht gekürzten Umfang anerkannt werden.

2. Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die von ihm geprüfte Schlussrechnung grundsätzlich auch noch zwei Jahre nach erfolgter Rechnungsprüfung vorbringen.

3. Erteilt ein hierzu nicht bevollmächtigter Architekt für die Bauausführung einen Nachtragsauftrag, kann der Auftraggeber die Auftragserteilung nachträglich genehmigen. Eine solche Genehmigung liegt vor, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung, in der die Nachträge aufgeführt sind, geprüft und Zahlung zugesagt hat.

4. Wird der Bauentwurf geändert oder eine im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung gefordert, soll eine Preisvereinbarung „möglichst“ vor Ausführung der Leistung getroffen werden. Das schließt nicht aus, dass sich die Parteien erst nachträglich über den Preis einigen.

5. Bei Nachtragsansprüchen nach der VOB/B besteht zwar die Besonderheit, dass ein objektiv richtiger Preis für solche Nachtragsansprüche ermittelbar ist. Die Parteien können aber dessen ungeachtet noch nachträglich einen Preis vereinbaren. Wird ein beauftragter Nachtrag der Höhe nach mit der Schlussrechnung geltend gemacht, erklärt sich der Auftraggeber durch Prüfung und Bezahlung der Schlussrechnung mit der geltend gemachten Nachtragsvergütung einverstanden und es liegt eine Preisvereinbarung i.S. des § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B vor.

6. Verlangt der Auftraggeber wegen einer Überschreitung des Mengenansatzes eine Reduzierung des Einheitspreises (VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2), muss er die Höhe der geforderten Preisanpassung beziffern. Hierzu hat ihm die Auftragnehmer die (Ur-)Kalkulation zur Verfügung zu stellen.

7. Einen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mengenüberschreitung beim Einheitspreisvertrag kann der Auftraggeber nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers geltend machen. Gleicht er diese vorbehaltlos aus, ohne eine Preisanpassung zu verlangen, hat er sein Änderungsrecht verwirkt und ist mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 – 23 U 33/14

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #02/2015, IBRRS 2015, 0417

Auf Planungsfehler nicht hingewiesen: Auftragnehmer haftet in voller Höhe!

Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen, so das OLG Stuttgart.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 – 10 U 127/13

Quelle: ibr News – Bauvertrag #13/2014

Wie ist ein „frei“ gekündigter Werkvertrag abzurechnen?

Mit der Abrechnung eines „frei“ gekündigten Werkvertrags hatte sich das OLG Naumburg zu befassen. Das Gericht hat entschieden, dass der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) grundsätzlich vortragen muss, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen muss, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 28/13

Quelle: ibr News – Werkvertragsrecht #16/2014

Wann muss sich der Bauherr Planungsfehler des Architekten zurechnen lassen?

Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war, so das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 24.07.2014.
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2014 – 16 U 59/13

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #16/2014

Schadstoffbelasteter Boden zu verbringen: Entsorgungskosten sind einzukalkulieren!

Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter der VK Bremen zufolge dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 – 16 VK 1/14

Quelle: ibr News – Architekten & Ingenieure #12/2014

 

Straßenbaumaßnahme erfordert Untersuchung der Boden- und Wasserverhälnisse!

Im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber bei der Vorplanung hat der beauftragte Ingenieur grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden- und Wasserverhältnisse anzustellen. Für den Straßenbau konkretisiert sich diese Pflicht unter anderem auch darauf, die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Unterbaus untersuchen zu lassen.

OLG Celle, Urteil vom 23.02.2012 – 16 U 4/10;
BGH, 20.03.2014 – VII ZR 80/12 (NZB zurückgewiesen)

Quelle: ibr News – Architekten & Ingenieure #09/2014

Keine Enthaftung für Mängel durch versteckte Hinweise!

Auch wenn die Bauvertragsparteien nur eine bestimmte, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Ausführungsart vereinbart haben, muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. Eine Haftung des Auftragnehmers für Baumängel entfällt, wenn er hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung (hier: ein vom Auftragnehmer vertriebenes Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern) mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss. Versteckte Hinweise in den Vertragsformularen reichen zur Erfüllung dieser Hinweispflicht nach Ansicht des OLG Brandenburg aber nicht aus.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 – 12 U 133/13

Quelle: ibr-online

Wie ist ein gekündigter Pauschalvertrag abzurechnen?

Der Auftraggeber schuldet nach der Kündigung des Vertrags für die erbrachten Leistungen die Vergütung, die dem Wert der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zur gesamten Leistung entspricht. Die Abgrenzung kann – wie das LG Berlin entschieden hat – nicht anhand der geleisteten Stunden zu den kalkulierten Stunden vorgenommen werden, sofern keine Stundenlohnabrechnung vereinbart ist.
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 – 99 O 67/12

Quelle: ibr-online