Ausführungsplanung widerspricht Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!

Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist dabei anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann. Ist die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet (hier: Weil sie in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung steht) und haben sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber nicht zumutbar, so das OLG Brandenburg mit Urteil vom 05.04.2017.
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 – 4 U 112/14

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #18/2017

Source: IFB-Mainz-Blog

Wer kein „Gegenaufmaß“ erstellen lässt, der muss zahlen!

Wer kein „Gegenaufmaß“ erstellen lässt, der muss zahlen!
Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substanziiert darzulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist. Hat er es versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen, und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung dem KG zufolge nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
KG, Beschluss vom 15.04.2014 – 27 U 152/13

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #18/2017

Source: IFB-Mainz-Blog