Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang vertragliche Beziehungen zwischen einem Projektentwickler und einem Architekten zu Stande gekommen sind, ist – wie das OLG Düsseldorf entschieden hat – nicht die HOAI als Preisvorschrift, sondern sind grundsätzlich allein die Bestimmungen (BGB §§ 145 ff) und die allgemeinen Grundsätze des BGB heranzuziehen. Insbesondere gelten insoweit nicht die Regeln des Anscheinsbeweises für eine Beauftragung bzw. einen bestimmten Auftragsumfang, etwa in Bezug auf einzelne Leistungsphasen bzw. Teile einzelner Leistungsphasen der HOAI. Aus der „Abarbeitung“ von Leistungen einzelner Leistungsphasen der HOAI kann also nicht auf einen Vertragsschluss geschlossen werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 – 22 U 57/13
Quelle: ibr-online