Mediation bei Streitigkeiten am Bau

Im Jahr 2011 haben die Gerichte bundesweit fast 45.000 Bau- und Architektensachen erledigt, in Rheinland-Pfalz fast 2.500 Verfahren. Das entsprach bei den Landgerichten einem Anteil von beinahe acht Prozent aller erledigten Verfahren“, erläuterte die Staatssekretärin im Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Beate Reich, in Koblenz anlässlich des Mediationskongresses „Mediation bei Streit am Bau“ im Zentrum für Ernährung und Gesundheit der Handwerkskammer Koblenz.

Streit am Bau sei eine Realität und betreffe dann häufig auch die Justiz. Bauprozesse seien oft kompliziert, langwierig, nicht zuletzt kostenintensiv. Die Justiz habe bereits früh erkannt, dass die Mediation neben dem klassischen gerichtlichen Vorgehen eine weitere Lösungsoption für komplexe Streitverfahren biete.

Die Staatssekretärin begrüßte jede Form der Streitschlichtung. „Sie ist keine Konkurrenz, sondern kann gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden und daher auch zu einer Entlastung der Gerichte beitragen“, so Reich. Die Baumediation sei hier eine interessante und vielversprechende Möglichkeit, gewissermaßen ein Baustein.

„In Rheinland-Pfalz wurde schon seit Anfang 2009 auf der Grundlage des Landeskonzepts ‚Gerichtsinterne Mediation’ damit begonnen, auch innerhalb gerichtlicher Verfahren die Vorteile der Mediation nutzbar zu machen. Die gerichtsinterne Mediation wird von speziell ausgebildeten Mediationsrichterinnen und -richtern angeboten. So sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit insgesamt 66 richterliche Mediatorinnen und Mediatoren tätig“, erklärte Reich.

Die Veranstaltung wurde ausgerichtet von der Handwerkskammer Koblenz, der Industrie- und Handelskammer Koblenz, dem Mediationsforum Mittelrhein und der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Quelle:  24.01.2013 | Justiz, Landesregierung RlP

Auftrag „für kleines Geld“: Trotzdem volle Haftung!

Welche Risiken ein schlecht bezahlter Planungsauftrag birgt, zeigt eine Entscheidung des OLG Naumburg. Danach darf ein Architekt, der mit der Rohbaumassenermittlung beauftragt wird, die Mengen nicht nur überschlägig ermitteln. Das gilt auch dann, wenn er die Mengenermittlung für ein Millionenprojekt vornimmt, hierfür aber nur 3.500 Euro Honorar erhält. Gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels kann ein selbstständiger Architekt auch nicht einwenden, dass der Auftraggeber das in keinem Verhältnis zum Honorar stehende Kalkulationsrisiko in unzulässiger Weise auf ihn abgewälzt habe.

OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2011 – 5 U 1/11

Quelle: ibr-online,12/2012