Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende „bauablaufbezogene Darstellung“ der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217). Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht – insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind – ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Das hat das KG am 10.01.2017 entschieden.
KG, Urteil vom 10.01.2017 – 21 U 14/16 (nicht rechtskräftig; Revision: BGH, Az. VII ZR 16/17)
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #6/2017
Source: IFB-Mainz-Blog