Wird der Auftragnehmer mit dem Lösen, Einbauen und Verdichten bzw. dem Lösen, Laden und Verwerten von Boden beauftragt, darf ein Auflockerungsfaktor bei der Ermittlung der Massen nur dann berücksichtigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Das hat das KG entschieden.
KG, Urteil vom 16.04.2014 – 21 U 230/12;
BGH, 15.06.2016 – VII ZR 130/14 (NZB zurückgewiesen)
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #33/2016
Source: IFB-Mainz-Blog
Autor: Thomas Englisch
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