1. Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann.
2. Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist.OLG München, Urteil vom 14.04.2010 – 27 U 31/09; BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – VII ZR 75/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), IBR 2012, 524
Quelle: AIA, 24.08.2012