Wer kein „Gegenaufmaß“ erstellen lässt, der muss zahlen!
Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substanziiert darzulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist. Hat er es versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen, und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung dem KG zufolge nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
KG, Beschluss vom 15.04.2014 – 27 U 152/13
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #18/2017
Source: IFB-Mainz-Blog
Autor: Thomas Englisch
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