Abgrenzung von Leistung und Nachtrag: VOB/C doch nicht maßgeblich?

1. Allein der Umstand, dass die geforderte Leistung in der einschlägigen DIN-Norm als Besondere Leistung aufgeführt wird, lässt nicht ohne Weiteres den Rückschluss zu, dass sie, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch nicht zum Vertragsinhalt gehört. Vielmehr sind für die Bestimmung der geschuldeten Leistung neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

2. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Normen zwischen unentgeltlich zu erbringenden Nebenleistungen und vergütungspflichtigen Besonderen Leistungen. Eine im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich aufgeführte Leistung ist deshalb jedenfalls dann stillschweigend miterfasst, wenn sie für die Erbringung der Gesamtleistung unentbehrlich ist.

OLG Rostock, Urteil vom 21.04.2011 – 3 U 74/08; BGH, Beschluss vom 20.06.2013 – VII ZR 120/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Quelle: IBR 2013, 522

Hinderliche Stromleitung wird nicht entfernt: Auftragnehmer erhält zusätzliche Vergütung!

Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Krans hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.*)

BGH, Urteil vom 12.09.2013 – VII ZR 227/11

Quelle: IBR 2013, 663

Bauüberwacher haftet nicht für jeden Ausführungsmangel!

1. Der Bauüberwacher haftet für Ausführungsmängel an den von ihm zu überwachenden Gewerken.

2. Einfache Arbeiten muss der Bauüberwacher nicht überwachen. Für die Beseitigung von Mängeln an solchen Arbeiten hat der Bauüberwacher nicht einzustehen.

3. Der Bauüberwacher muss Mängel auch an nicht überwachungspflichtigen Arbeiten bei der Abnahme feststellen. Er haftet insoweit, als durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde.

OLG München, Urteil vom 09.07.2013 – 28 U 4652/12 Bau

Quelle: IBR 2013, 691

Unklarheiten in der Ausschreibung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers!

Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrags aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06, Rz. 38, ibr-online).*)

BGH, Urteil vom 12.09.2013 – VII ZR 227/11

Quelle: IBR 2013, 664

Aufmaß und Abrechnung in der Praxis

Dieses Semiar wendet sich hauptsächlich an Abrechner und Bauleiter, welche schon erste Erfahrungen in der Aufstellung von Baustellenabrechnungen gesammelt haben. Zusätzlich zu den Tipps und Tricks aus der Praxis wird der immer wichtiger werdende digitale Datenaustausch mit dessen zugrundeliegenden Standards GAEB und REB behandelt. Im Gewerk GaLaBau gibt es, wie in jedem anderen Gewerk, Tipps und Tricks, die einem das Leben – in der Baustellenabrechnung – leichter machen. Damit auch Sie von diesen Tipps und Tricks profitieren können, haben wir in Zusammenarbeit mit IFB-Mainz dieses Special konzipiert.

Seminarraum Baumschule Scheibner
An den Mainbrücken 1
65474 Bischofsheim
Deutschland
Beginn:
                  Do, 06.02.2014,  09:00

Ende:
                  Do, 06.02.2014,  17:00

Weitere Infos und Anmeldung: http://harzing.de/index.php?option=com_content&view=article&id=38&Itemid=77