Abgrenzung von Leistung und Nachtrag: VOB/C doch nicht maßgeblich?

1. Allein der Umstand, dass die geforderte Leistung in der einschlägigen DIN-Norm als Besondere Leistung aufgeführt wird, lässt nicht ohne Weiteres den Rückschluss zu, dass sie, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch nicht zum Vertragsinhalt gehört. Vielmehr sind für die Bestimmung der geschuldeten Leistung neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

2. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Normen zwischen unentgeltlich zu erbringenden Nebenleistungen und vergütungspflichtigen Besonderen Leistungen. Eine im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich aufgeführte Leistung ist deshalb jedenfalls dann stillschweigend miterfasst, wenn sie für die Erbringung der Gesamtleistung unentbehrlich ist.

OLG Rostock, Urteil vom 21.04.2011 – 3 U 74/08; BGH, Beschluss vom 20.06.2013 – VII ZR 120/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Quelle: IBR 2013, 522

Hinderliche Stromleitung wird nicht entfernt: Auftragnehmer erhält zusätzliche Vergütung!

Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Krans hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.*)

BGH, Urteil vom 12.09.2013 – VII ZR 227/11

Quelle: IBR 2013, 663