Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen, so das OLG Stuttgart.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 – 10 U 127/13
Quelle: ibr News – Bauvertrag #13/2014