VOB/B 2012

Die VOB/B 2012 wird zum 30.07.2012 per Erlass des BMVBS für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt. Mit Ausnahme des § 16 wurden die Regelungen der VOB/B 2009 ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet.
Zu den wesentlichen Änderungen der Neufassung des § 16 VOB/B gehört, dass die Fälligkeit der Schlusszahlung künftig grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung eintritt.
Diese Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage,
wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Absatz 3 Nummer 1).
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht werden.
Quelle: AIA, 13.08.2012