Freund und Feind des Anwalts

Alternativen zur klassischen Mandatsarbeit.

Das Leben als Anwalt war vielleicht nie einfach, aber auch selten so schwer. Der Konkurrenzdruck von etwa 160.000 Kollegen ist enorm, und als wäre das nicht genug, graben seit der Reform des RDG auch noch andere Dienstleister einen Teil des Marktes ab. Wer sich hier behaupten will, muss auf Vernetzung und Spezialisierung setzen, und offen sein für neue Ideen.

Der Beitrag in der Legal Tribune Online befast sich mit möglichen Kooperationen z.B. auch mit Mediatoren.—>mehr

Bauvertrag – Verlegung von Granitplatten im Dünnbett: In welcher DIN geregelt?

1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.

2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.

3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.

4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.

5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 – 6 U 242/03

Quelle: ibr-online

Haftungsgefahren bei der baubegleitenden Qualitätskontrolle

Bauherren fordern heute zunehmend eine Mängelerfassung schon während der Bauausführung. Egal ob dabei von Oberbauleitung, baubegleitender Qualitätskontrolle oder der stichprobenartigen Kontrolle des Bauvorhabens gesprochen wird, verbirgt sich dahinter ein vielen nicht bewusstes Haftungsrisiko.

Der BGH hat hierzu mehrfach festgehalten, dass es sich um keine zeitlich fixierte Dienstleistung handelt, sondern um eine erfolgsbezogene, auf die Erfassung von Mängeln gerichtete Tätigkeit. Überprüft werden sollen bei dieser Art von Kontrolle, ob die Bauleistungen nach objektiven Kriterien mangelfrei sind sowie mit den geltenden DIN-Normen und den Regeln der Baukunst übereinstimmen. Somit finden die Bestimmungen über den Werkvertrag mit den dort fixierten Haftungs- und Verjährungsregeln ihre Anwendung.

Der Auftragnehmer setzt sich hier je nach vertraglicher Leistungsbestimmung der vollen Haftung der Leistungsphase 8, der Bauüberwachung, aus. Dies insbesondere wenn nicht zusätzlich ein Bauleiter vor Ort tätig ist. Aber auch wenn die baubegleitende Qualitätskontrolle zusätzlich zu einer Bauüberwachung beauftragt wurde, kann der Auftragnehmer neben dem Bauleiter für die Leistungsphase 8 gesamtschuldnerisch haften. In jedem Fall haftet der Qualitätskontrolleur immer für die von ihm durchgeführten Untersuchungen. Nur wenn der Mangel auch bei sorgfältigster Erfüllung seiner Untersuchungspflichten eindeutig nicht erkennbar war, sieht die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Haftung. 

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die baubegleitende Tätigkeit mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt wird, wobei dazu auch die Auswahl der Stichproben selbst – unter anderem nach Baufortschritt, Gefahrträchtigkeit der Gewerke und zeitlichen Abständen – gehört.

Ferner sollte vertraglich vor Erbringung der Leistung der genaue Leistungsumfang geregelt werden – und dies jeweils individuell abgestimmt! So kann die zu erbringende Kontrolle der Bauleistungen zum Beispiel auf einzelne Gewerke beschränkt werden, was dann auch eine Beschränkung der Haftung mit sich ziehen kann. Jedoch ist zu beachten, dass auch der Qualitätskontrolleur über den Tellerrand schauen muss und seine Prüfung nicht allein auf das vereinbarte Gewerk beschränken darf.

Zur Haftung sei abschließend angemerkt, dass der BGH einen allgemeinen Haftungsausschluss für Schadensersatzansprüche infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel als rechtsunwirksam ausgeurteilt hat. Somit können über einen generellen vertraglichen Haftungsausschluss die oben beschriebenen Haftungsgefahren bei der baubegleitenden Qualitätskontrolle nicht minimiert werden.

Quelle: AIA, 12.04.2013

Erdmassen exakt berechnen lassen


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Macht es Sinn für Garten- und Landschaftsbauer, einen professionellen Bauabrechner zu engagieren? Ein Besuch beim Ingenieurbüro IFB-Mainz schafft Klarheit.

Das digitale Aufmaß ist eine Garantie für punktgenaue Bestandspläne. Mit Totalstation und Prisma werden alle Punkte erfasst, die zur Erstellung eines millimetergenauen Lageplanes notwendig sind. Die erfassten Punkte dienen als Planungsgrundlage für weitergehende Entwürfe und Pläne. Uraufmaß und Schlussaufmaß sind Grundlage für die exakte Berechnung der Massen. Umgekehrt werden bei der Absteckung mit Totalstation und Prisma die Vermaßungen und Koordinaten aus Bauplänen direkt auf die Baustelle übertragen, damit das Ergebnis mit dem Plan übereinstimmt. Die Ausrüstung, um ein digitales Aufmaß zu erstellen oder eine digitale Absteckung durchzuführen, ist in den letzten Jahren immer erschwinglicher geworden. Auch die Bedienung von Totalstationen ist kein ausschließlich Vermessern zugängliches „Hexenwerk“ mehr (vgl. „Absteckung leicht gemacht“, in: bi-GaLaBau 12-2010). Dennoch sollte sich ein GaLaBau- Unternehmen, welches in diese Technik einsteigen will, bewusst sein, dass es erst nach einer gewissen Einarbeitungsphase produktiv damit arbeiten kann. Eine weitere Voraussetzung ist der Einsatz eines CAD-Programmes, das mit dem eingesetzten GaLaBau-Branchenprogramm verknüpft ist, um den Workflow vom Aufmaß bis zur Abrechnung zu optimieren. Hier muss das Unternehmen selbst abwägen, ob nicht die alternative Beauftragung eines erfahrenen Bauabrechners der Investition in eigenes Equipment und Einarbeitung in die Thematik vorzuziehen ist.

Digitales Aufmaß vom professionellen Dienstleister

„Nach unserer Erfahrung werden bei Aufmaß und Abrechnung von Gartenprojekten in der Regel bis zu 20 Prozent des Umsatzes nicht realisiert. Schon bei der Angebotserstellung lohnt es sich daher für einen GaLaBauer, an das spätere Aufmaß der Leistungen zu denken, um seinem Kunden eine transparente Abrechnung präsentieren zu können,“ so die Erfahrung von Dipl.-Ing. Thomas Englisch. Der Geschäftsführer des Ingenieurbüros für Bauabrechnung in Mainz kennt die Materie der Bauabrechnung und Vermessung aus dem Effeff. Der gelernte Gärtner war nach seinem Landespflegestudium in mehreren Betrieben und Büros tätig und sammelte profunde Praxiserfahrung in Sachen Vermessungstechnik und CAD-Anwendung. 1994 gründete er dann mit dem IFB-Mainz sein eigenes Ingenieurbüro für Bauabrechnung und Landschaftsarchitektur. Seit 1995 ist er darüber hinaus als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Wiesbaden/Geisenheim für Vermessungstechnik und CAD-Planung tätig. „Wir betreuen mit unserem Ingenieurbüro Objekte jeder Größe, von der privaten Gartenanlage über den anspruchsvollen Sportplatzbau bis hin zu Großprojekten wie der Landesgartenschau Bad Nauheim oder der Erlebniswelt Nürburgring,“ erläutert der Experte für Bauabrechnung und Vermessung. „Landschaftsarchitektur- Kollegen fordern uns meist für Geländeaufnahmen an. Bei ihnen und unseren Auftraggebern aus dem Garten- und Landschaftsbau steht die VOB-konforme Erdmassenberechnung im Vordergrund. Wir sind ein eingespieltes Team an Totalstation und Prisma und wissen aus Erfahrung, welche Punkte notwendig sind, um aus den gemessenen Punkten einen digitalen Bestandsplan zu erstellen,“ erläutert der Sachverständige für Bauabrechnung. „Um effektiv zu arbeiten, messen wir so wenig wie möglich, aber so viel wie notwendig Punkte ein, um daraus einen exakten Plan zu erarbeiten. Wir liefern unseren Auftraggebern zeitnah und schnell die benötigten Daten für die weitere Planung bzw. Abrechnung. Das ist für ihn in der Regel kostengünstiger, als wenn er sich selbst damit beschäftigen würde,“ so der Fachingenieur. Mit der Dienstleistung seines Ingenieurbüros erhielten die Auftraggeber darüber hinaus ein rechtssicheres Aufmaß, das allen aktuellen Richtlinien entspricht. Die REB-konforme Bauabrechnung erfolgt gemäß den FLLRichtlinien und den entsprechenden DIN-Abrechnungsvorschriften der VOB/C.

CAD-Poweruser rechnen effizienter ab

Gebäuden, Bäumen, Grünflächen und Anschlüssen aufmessen, dann nehmen wir die Höhen gleich mit auf. Somit erhalten wir die Grundlage für differenzierte, digitale Lagepläne. Was früher aufgrund des hohen Aufwandes die Ausnahme gewesen ist, wird heute für fast alle Baumaßnahmen gemacht: ein digitales Geländemodell (DGM), um die Erdmassen exakt berechnen zu können. Insbesondere durch die heutigen Möglichkeiten des CAD lassen sich Flächennachweise, Höhenprofile, Schnittlagen, Massen etc. viel einfacher visualisieren“, ergänzt Dipl.- Ing. (FH) Stefan Schömann. Der Landschaftsarchitekt AK RP betreut in dem Büro die Bereiche Projektleitung, Entwurfs- und CAD-Bearbeitung, Vermessung und Kundenberatung. Das Büro verfügt über drei CAD-Arbeitsplätze als Zweibildschirmlösung für Text und Grafik. Als CAD-Plattformen wird neben AutoCAD speziell für die Bauabrechnung das Programm CAD V6 der Firma DATAflor eingesetzt. Der Vorteil hier besteht darin, dass es sich für die Abrechnung mit dem Programm DATAflor Business verknüpfen lässt. „Mit Standardsoftware kämen wir bei unseren Projekten schnell an unsere Grenzen. Als Poweruser haben wir bei der Fortentwicklung des DATAflor Programmes bereits die eine und andere Anregung an die Softwareentwickler weitergeben können,“ bestätigt Thomas Englisch.

Mediation bei Streitigkeiten am Bau

Im Jahr 2011 haben die Gerichte bundesweit fast 45.000 Bau- und Architektensachen erledigt, in Rheinland-Pfalz fast 2.500 Verfahren. Das entsprach bei den Landgerichten einem Anteil von beinahe acht Prozent aller erledigten Verfahren“, erläuterte die Staatssekretärin im Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Beate Reich, in Koblenz anlässlich des Mediationskongresses „Mediation bei Streit am Bau“ im Zentrum für Ernährung und Gesundheit der Handwerkskammer Koblenz.

Streit am Bau sei eine Realität und betreffe dann häufig auch die Justiz. Bauprozesse seien oft kompliziert, langwierig, nicht zuletzt kostenintensiv. Die Justiz habe bereits früh erkannt, dass die Mediation neben dem klassischen gerichtlichen Vorgehen eine weitere Lösungsoption für komplexe Streitverfahren biete.

Die Staatssekretärin begrüßte jede Form der Streitschlichtung. „Sie ist keine Konkurrenz, sondern kann gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden und daher auch zu einer Entlastung der Gerichte beitragen“, so Reich. Die Baumediation sei hier eine interessante und vielversprechende Möglichkeit, gewissermaßen ein Baustein.

„In Rheinland-Pfalz wurde schon seit Anfang 2009 auf der Grundlage des Landeskonzepts ‚Gerichtsinterne Mediation’ damit begonnen, auch innerhalb gerichtlicher Verfahren die Vorteile der Mediation nutzbar zu machen. Die gerichtsinterne Mediation wird von speziell ausgebildeten Mediationsrichterinnen und -richtern angeboten. So sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit insgesamt 66 richterliche Mediatorinnen und Mediatoren tätig“, erklärte Reich.

Die Veranstaltung wurde ausgerichtet von der Handwerkskammer Koblenz, der Industrie- und Handelskammer Koblenz, dem Mediationsforum Mittelrhein und der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Quelle:  24.01.2013 | Justiz, Landesregierung RlP

Vordersätze „explodieren“: Unternehmer erhält keine Mehrvergütung!

Kommt es im Rahmen der Ausführung gegenüber den im Vertrag angenommenen Massen zu erheblichen Mehrmengen, darf der Unternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Besteller mit der Erbringung der Mehrarbeiten einverstanden ist. Führt der Unternehmer solche Leistungen ohne Einverständnis des Bestellers aus, kann er hierfür lediglich nach den Massen im Bauvertrag eine Vergütung verlangen. Darüber hinaus steht dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Das hat das OLG Celle am 09.08.2012 entschieden. OLG Celle, Urteil vom 09.08.2012 – 16 U 197/11

Quelle: ibr-Online, 23.11.2012

Bau- und Wirtschaftsmediation

 Geschaft !!!

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Ich habe meine über zwei Semster verlaufende wissenschaftliche Weiterbildung zum Wirtschaftsmediator (FH) an der Hochschule Trier mit Erfolg abgeschlossen.

Titel der Thesis: Co-Mediation eines Baukonfliktes aus Sicht einer Rechtsanwältin und eines Architekten.

Was ist Bau-bzw. WirtschaftsMediation?

Baukonflikte sind kaum zu vermeiden und oft sogar vorprogrammiert: Unklare und lückenhafte Verträge sowie Ausschreibungsunterlagen, Vergabe von Bauleistungen an den vermeintlich wirtschaftlich günstigsten Unternehmer oder Planer, Nachtragspakete, Mängellisten, etc.
In der Baubranche geht es nicht nur um technische Fragen und materielle Interesse. Hinter den Konflikten verbergen sich häufig Enttäuschung, Kränkungen oder sonstige Befindlichkeiten, die zu einer gestörten Kommunikation und schließlich zu massiven Konflikten führen können.
Wird dies in der Bau-Mediation gründlich herausgearbeitet, ist der Weg offen für interessengerechte Verhandlungen und eine Lösung mit Konsens, die anstelle eines „faulen“ Kompromisses zu einer win-win-Situation führen kann.

Bau-Mediation gewinnt zunehmend an Bedeutung; denn die geringen Kosten und kurze Bearbeitungszeit des Verfahrens gegenüber Gerichtsverfahren sowie der Konfliktaufbereitung sind evident.

Architekten und Ingenieure – Bezeichnung als „Bau-Sachverständiger“ irreführend?

LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 – 16 O 15/11

1. Die Werbung eines Architekten mit der Bezeichnung „Bausachverständiger“ ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete verstößt nicht gegen das UWG.

2. Ein Architekt verfügt aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung über die für das Sachgebiet Bauschäden erforderliche Sachkunde.

Quelle: ibr-online http://www.ibr-online.de/

Abweichung von anerkannten Regeln der Technik: Architekt muss umfassend aufklären!

1.      Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der   herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann.

2.     Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist.OLG München, Urteil vom 14.04.2010 – 27 U 31/09; BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – VII ZR 75/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), IBR 2012, 524  

Quelle: AIA, 24.08.2012

VOB/B 2012

Die VOB/B 2012 wird zum 30.07.2012 per Erlass des BMVBS für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt. Mit Ausnahme des § 16 wurden die Regelungen der VOB/B 2009 ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet.
Zu den wesentlichen Änderungen der Neufassung des § 16 VOB/B gehört, dass die Fälligkeit der Schlusszahlung künftig grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung eintritt.
Diese Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage,
wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Absatz 3 Nummer 1).
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht werden.
Quelle: AIA, 13.08.2012