Hinderliche Stromleitung wird nicht entfernt: Auftragnehmer erhält zusätzliche Vergütung!

Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Krans hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.*)

BGH, Urteil vom 12.09.2013 – VII ZR 227/11

Quelle: IBR 2013, 663

Bauüberwacher haftet nicht für jeden Ausführungsmangel!

1. Der Bauüberwacher haftet für Ausführungsmängel an den von ihm zu überwachenden Gewerken.

2. Einfache Arbeiten muss der Bauüberwacher nicht überwachen. Für die Beseitigung von Mängeln an solchen Arbeiten hat der Bauüberwacher nicht einzustehen.

3. Der Bauüberwacher muss Mängel auch an nicht überwachungspflichtigen Arbeiten bei der Abnahme feststellen. Er haftet insoweit, als durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde.

OLG München, Urteil vom 09.07.2013 – 28 U 4652/12 Bau

Quelle: IBR 2013, 691

Unklarheiten in der Ausschreibung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers!

Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrags aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06, Rz. 38, ibr-online).*)

BGH, Urteil vom 12.09.2013 – VII ZR 227/11

Quelle: IBR 2013, 664

Aufmaß und Abrechnung in der Praxis

Dieses Semiar wendet sich hauptsächlich an Abrechner und Bauleiter, welche schon erste Erfahrungen in der Aufstellung von Baustellenabrechnungen gesammelt haben. Zusätzlich zu den Tipps und Tricks aus der Praxis wird der immer wichtiger werdende digitale Datenaustausch mit dessen zugrundeliegenden Standards GAEB und REB behandelt. Im Gewerk GaLaBau gibt es, wie in jedem anderen Gewerk, Tipps und Tricks, die einem das Leben – in der Baustellenabrechnung – leichter machen. Damit auch Sie von diesen Tipps und Tricks profitieren können, haben wir in Zusammenarbeit mit IFB-Mainz dieses Special konzipiert.

Seminarraum Baumschule Scheibner
An den Mainbrücken 1
65474 Bischofsheim
Deutschland
Beginn:
                  Do, 06.02.2014,  09:00

Ende:
                  Do, 06.02.2014,  17:00

Weitere Infos und Anmeldung: http://harzing.de/index.php?option=com_content&view=article&id=38&Itemid=77

Bauvertrag – § 642 BGB: Besteller muss nicht für gutes Wetter sorgen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 – 11 U 36/12

1. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werks mitzuwirken. Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung und gerät er in Gläubigerverzug, kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen.

2. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers kommt auch bei ungünstigen Witterungseinflüssen in Betracht, etwa dann, wenn die Baugrube voll Regenwasser steht. Dann muss sie unter Umständen – und zwar in der Regel vom Besteller – ausgepumpt werden.

3. Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kommt deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.

Quelle: ibr-online, 30.09.2013

Wir verkaufen einen neuwertigen Leica Builder R 100 M

Hallo Forumsteilnehmer,

Wir verkaufen einen neuwertigen Leica Builder R 100 M, komplett im Koffer mit allem Zubehör und Flachprisma.

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VHB 2.100.- EURO + MwSt.

Bei Fragen bitte Mail an

t.englisch@ifb-mainz.de

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oder Telefon 06131-616702.

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Englisch
Ing.-Büro für Bauabrechnung / IFB-Mainz
Freier Sachverständiger IHK Mainz
Rheinhessenstraße 3 . 55129 Mainz
Tel. 06131/616702 . Fax: 06131/616703
www.ifb-mainz.de .

info@ifb-mainz.de

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Arbeitszimmer ist nicht immer gleich Arbeitszimmer

Wird ein Teil des Wohn- oder Schlafzimmers in der Privatwohnung als Arbeitszimmer genutzt, so können die anteiligen Miet-, Reinigungs- und Energiekosten nicht steuerlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.

Ein Architekt reicht Klage ein, da er in seiner Privatwohnung zwei Arbeitsbereiche eingerichtet hat ein separates Arbeitszimmer und einen separaten abgetrennten Bereich im Wohnzimmer.

Im Wohnzimmer seiner Wohnung hat er mit einem Sideboard zusätzlich einen Arbeitsbereich abgetrennt, in welchem er regelmäßig arbeitete. In dem Bereich steht ein Schreibtisch, sowie Aktenschränke.

Das Finanzamt war nur bereit die Kosten eines separaten Arbeitszimmers zu übernehmen. Eine Anerkennung der Kosten für die Arbeitsecke wurde abgelehnt

(Az.: 7 K 87/11 E).

Quelle: AIA, 13.09.2013

Leistung muss auch bei „technischem Neuland“ funktionieren!

Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung „technisches Neuland“ betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat. Die Behauptung, der Dauerbetrieb eines Holzgasheizkraftwerks scheitere nur daran, dass die vom Besteller eingesetzten Betriebsstoffe ungeeignet seien, ist unerheblich, solange der Werkunternehmer nicht aufzeigt, welche Betriebsstoffe sich für den Dauerbetrieb eignen und wo der Besteller sie beschaffen kann. Das hat das OLG Koblenz am 30.01.2013 entschieden.

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2013 – 5 U 324/12

Quelle: Neuigkeiten von ibr-online, 09.2013

Pflasterarbeiten „schwarz“ ausgeführt: Auftragnehmer muss Mängel nicht beseitigen!

Das Schwarzarbeitsgesetz enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 2 das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Dieses Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht. Das hat der BGH am 01.08.2013 entschieden.

BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13

Quelle: ibr-online, August 2013

Gemeinsam eine Lösung finden – Mediation statt Prozess

Jigsaw puzzle
Ein Prozess vor Gericht ist für die Beteiligten belastend. Denn er kostet Geld und Zeit und Nerven. Doch auch mit einer Mediation können Konflikte entschärft werden. Seit einem Jahr ist diese Form der Streitlösung gesetzlich verankert.
Ärger lauert überall: Sei es der Bauunternehmer, der das Haus nicht rechtzeitig fertigstellt, der Ex-Mann, der keinen Unterhalt zahlt, oder die Schwester, die mehr vom gemeinsamen Erbe haben will – täglich geraten Menschen in Streit. Nicht selten landen die Fälle vor Gericht. „Da entscheidet dann am Ende ein Richter darüber, wer Recht hat und wer nicht“, sagt Christian Duve, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Konfliktbeilegung im Deutschen Anwaltverein. Anders ausgedrückt: Eine Seite gewinnt, die andere verliert. Dabei muss es oft gar nicht erst soweit kommen.
„In vielen Fällen hilft es, wenn man sich unter der professionellen Leitung eines Mediators zusammensetzt und differenziert über Probleme redet“, sagt Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses für außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer. „Denn dann wirft man auch mal einen Blick hinter die Fassade.“ Möglich ist das in einer Mediation. Seit Ende Juli 2012 ist diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung in Deutschland gesetzlich verankert.
„Mit einer Mediation können viele Konflikte entschärft werden“, sagt Plassmann. Denn anders als bei einem Gerichtsverfahren, wo sich die Streitparteien oft unversöhnlich gegenüberstehen, sitzen hier beide Seiten an einem Tisch. „Der Mediator entscheidet nicht über den Konflikt, sondern die Parteien finden mit seiner Hilfe zu einer individuellen Lösung für ihr Problem“, erklärt Plassmann den Unterschied. Und sein Kollege Duve ergänzt: „Die Entscheidung treffen in einer Mediation die Beteiligten, nicht der Richter.“
Mediatoren verfügen im Unterschied zu einem Richter über keine Entscheidungskompetenz und machen keine direkten Lösungsvorschläge.Allerdings können erfahrene Mediatoren das Verfahren durch geschickte Fragen oder Anregungen in eine bestimmte Richtung lenken. Dieses Vorgehen bietet den Streitparteien Verhandlungsspielraum.
„Nehmen Sie doch mal an, ein Lieferant streitet mit seinem Auftraggeber, weil dieser die letzte Lieferung nicht bezahlt hat“, gibt Mediator Plassmann ein Beispiel. „In einem Gerichtsverfahren wird nur festgestellt, ob ein Anspruch auf das Geld besteht oder nicht.“ In einem Mediationsverfahren hingegen werde versucht, die Gründe für den Zahlungsverzug herauszufinden. „Wird beispielsweise in einer Mediation vom Auftraggeber ehrlich eingeräumt, dass er gerade nicht liquide ist, kann ein Ausgleich für die Forderung, zum Beispiel in Form einer Unternehmensbeteiligung, gefunden werden, die über eine reine Ratenzahlung hinausgehen kann.“
Mediationsverfahren sind in vielen Bereichen möglich – von Familienstreitigkeiten, etwa bei Trennung, Scheidung oder Erbschaft, über Arbeitsrechts- oder Wirtschaftsfälle bis hin zu Baurechtsfällen. „Immer wenn Sie auch nach dem Verfahren mit der anderen Partei noch zu tun haben, kann eine Mediation sinnvoll sein“, erläutert Plassmann. Oft führen diese Verfahren auch schneller zum Ziel: „In der ersten Instanz vergehen schnell neun Monate bis zum Urteil, während Sie in einer Mediation innerhalb weniger Tage eine Lösung finden können.“
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Mediation keine Aussicht auf Erfolg hat: „Wenn es darum geht, eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, muss ich schon den Weg durch die Instanzen gehen“, sagt Rechtsanwalt Duve. Auch wenn die Parteien von ihren jeweiligen Erfolgsaussichten überzeugt sind oder den Rechtsstreit als Frage des Prinzips betrachten, bietet sich der Gang vor Gericht eher an.
Auch wenn die Mediation seit gut einem Jahr gesetzlich verankert ist, in der Praxis merkt man das noch nicht deutlich. „Die Zahl der Fälle ist seitdem nicht signifikant gestiegen“, sagt Plassmann. Allerdings sei das auch nicht zu erwarten gewesen, erläutert Duve. „Denn das Gesetz hat ja nur schon bestehende Regeln vereint.“
Auch die Rechtsschutzversicherer haben noch keine statistischen Daten. „Aber die Unternehmen berichten von ständig wachsenden Fallzahlen in der Mediation“, sagt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Denn auch die Versicherer haben erkannt, dass Mediation ein großes Potenzial hat. „Die Mediation führt oftmals schneller zur Konfliktlösung und schlichtet einen Streit nachhaltig und im gegenseitigen Einvernehmen“, erklärt Jarosch.
„Bei vielen Kollegen ist das Thema inzwischen angekommen“, hat Rechtsanwalt Duve beobachtet. Denn das Mediationsgesetz besagt, dass Anwälte mit ihren Mandanten einmal über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung sprechen müssen, bevor sie vor Gericht ziehen. „Dadurch ist die Mediation ins Bewusstsein vieler Anwälte gerückt.“ Und Duve ist überzeugt: „In zehn Jahren wird Mediation zum Alltag gehören.“
Quelle: 11.07.2013 focus.de / süddeutsche.de