Mängelbeseitigung nicht abgenommen: Wann endet die Hemmung der Verjährung?

1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.

2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – VII ZR 63/11,

Quelle:  IBR 2013, 466

Freund und Feind des Anwalts

Alternativen zur klassischen Mandatsarbeit.

Das Leben als Anwalt war vielleicht nie einfach, aber auch selten so schwer. Der Konkurrenzdruck von etwa 160.000 Kollegen ist enorm, und als wäre das nicht genug, graben seit der Reform des RDG auch noch andere Dienstleister einen Teil des Marktes ab. Wer sich hier behaupten will, muss auf Vernetzung und Spezialisierung setzen, und offen sein für neue Ideen.

Der Beitrag in der Legal Tribune Online befast sich mit möglichen Kooperationen z.B. auch mit Mediatoren.—>mehr

Bauvertrag – Verlegung von Granitplatten im Dünnbett: In welcher DIN geregelt?

1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.

2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.

3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.

4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.

5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 – 6 U 242/03

Quelle: ibr-online

Tiefbauunternehmer darf Angaben des Auftraggebers nicht vertrauen!

1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt – insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen – mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.*)

2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die – mehr oder weniger zuverlässigen – Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunika­tionsleitungen) zu verschaffen.*)

 

OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2013 – 2 U 40/12, IBR 2013, 346

 

Quelle: ibr-online, Mai 2013

Keine Angaben zu Schadstoffen: Auftragnehmer kann von unbelastetem Boden ausgehen!

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist

 

(Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 67/11, IBR 2012, 65).*)

BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 122/11, IBR 2013, 328

Quelle: ibr-online, Mai 2013

Unfall im Baustellenbereich

Wer im Bereich einer Straßenbaustelle wegen einer unsachgemäßen Verkehrsführung einen Unfall verursacht, hat gegenüber dem dafür verantwortlichen Bauunternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz. (Landgericht Saarbrücken, 04.05.2012 (Az.: 13 S 161/11).

Der Haftpflicht-Kfz-Versicherer des Klägers regulierte den Schaden am gegnerischen Auto. Den eigenen Schaden macht der Kläger gegenüber dem hauptverantwortlichen Bauunternehmen geltend. Es stellt sich heraus, dass der Bauunternehmer die Schilder eigenmächtig aufstellen ließ, ohne eine Genehmigung bei der Behörde dafür einzuholen. Das Saarbrücker Landgericht gab der Klage des Autofahrers weitgehend statt. Denn: Die Entscheidung, welche Verkehrsregelungen wegen Bauarbeiten erforderlich sind, obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde und setze eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der zu berücksichtigen Belange voraus.

Quelle: AIA, 15.05.2013

Haftungsgefahren bei der baubegleitenden Qualitätskontrolle

Bauherren fordern heute zunehmend eine Mängelerfassung schon während der Bauausführung. Egal ob dabei von Oberbauleitung, baubegleitender Qualitätskontrolle oder der stichprobenartigen Kontrolle des Bauvorhabens gesprochen wird, verbirgt sich dahinter ein vielen nicht bewusstes Haftungsrisiko.

Der BGH hat hierzu mehrfach festgehalten, dass es sich um keine zeitlich fixierte Dienstleistung handelt, sondern um eine erfolgsbezogene, auf die Erfassung von Mängeln gerichtete Tätigkeit. Überprüft werden sollen bei dieser Art von Kontrolle, ob die Bauleistungen nach objektiven Kriterien mangelfrei sind sowie mit den geltenden DIN-Normen und den Regeln der Baukunst übereinstimmen. Somit finden die Bestimmungen über den Werkvertrag mit den dort fixierten Haftungs- und Verjährungsregeln ihre Anwendung.

Der Auftragnehmer setzt sich hier je nach vertraglicher Leistungsbestimmung der vollen Haftung der Leistungsphase 8, der Bauüberwachung, aus. Dies insbesondere wenn nicht zusätzlich ein Bauleiter vor Ort tätig ist. Aber auch wenn die baubegleitende Qualitätskontrolle zusätzlich zu einer Bauüberwachung beauftragt wurde, kann der Auftragnehmer neben dem Bauleiter für die Leistungsphase 8 gesamtschuldnerisch haften. In jedem Fall haftet der Qualitätskontrolleur immer für die von ihm durchgeführten Untersuchungen. Nur wenn der Mangel auch bei sorgfältigster Erfüllung seiner Untersuchungspflichten eindeutig nicht erkennbar war, sieht die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Haftung. 

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die baubegleitende Tätigkeit mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt wird, wobei dazu auch die Auswahl der Stichproben selbst – unter anderem nach Baufortschritt, Gefahrträchtigkeit der Gewerke und zeitlichen Abständen – gehört.

Ferner sollte vertraglich vor Erbringung der Leistung der genaue Leistungsumfang geregelt werden – und dies jeweils individuell abgestimmt! So kann die zu erbringende Kontrolle der Bauleistungen zum Beispiel auf einzelne Gewerke beschränkt werden, was dann auch eine Beschränkung der Haftung mit sich ziehen kann. Jedoch ist zu beachten, dass auch der Qualitätskontrolleur über den Tellerrand schauen muss und seine Prüfung nicht allein auf das vereinbarte Gewerk beschränken darf.

Zur Haftung sei abschließend angemerkt, dass der BGH einen allgemeinen Haftungsausschluss für Schadensersatzansprüche infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel als rechtsunwirksam ausgeurteilt hat. Somit können über einen generellen vertraglichen Haftungsausschluss die oben beschriebenen Haftungsgefahren bei der baubegleitenden Qualitätskontrolle nicht minimiert werden.

Quelle: AIA, 12.04.2013

Erdmassen exakt berechnen lassen


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Macht es Sinn für Garten- und Landschaftsbauer, einen professionellen Bauabrechner zu engagieren? Ein Besuch beim Ingenieurbüro IFB-Mainz schafft Klarheit.

Das digitale Aufmaß ist eine Garantie für punktgenaue Bestandspläne. Mit Totalstation und Prisma werden alle Punkte erfasst, die zur Erstellung eines millimetergenauen Lageplanes notwendig sind. Die erfassten Punkte dienen als Planungsgrundlage für weitergehende Entwürfe und Pläne. Uraufmaß und Schlussaufmaß sind Grundlage für die exakte Berechnung der Massen. Umgekehrt werden bei der Absteckung mit Totalstation und Prisma die Vermaßungen und Koordinaten aus Bauplänen direkt auf die Baustelle übertragen, damit das Ergebnis mit dem Plan übereinstimmt. Die Ausrüstung, um ein digitales Aufmaß zu erstellen oder eine digitale Absteckung durchzuführen, ist in den letzten Jahren immer erschwinglicher geworden. Auch die Bedienung von Totalstationen ist kein ausschließlich Vermessern zugängliches „Hexenwerk“ mehr (vgl. „Absteckung leicht gemacht“, in: bi-GaLaBau 12-2010). Dennoch sollte sich ein GaLaBau- Unternehmen, welches in diese Technik einsteigen will, bewusst sein, dass es erst nach einer gewissen Einarbeitungsphase produktiv damit arbeiten kann. Eine weitere Voraussetzung ist der Einsatz eines CAD-Programmes, das mit dem eingesetzten GaLaBau-Branchenprogramm verknüpft ist, um den Workflow vom Aufmaß bis zur Abrechnung zu optimieren. Hier muss das Unternehmen selbst abwägen, ob nicht die alternative Beauftragung eines erfahrenen Bauabrechners der Investition in eigenes Equipment und Einarbeitung in die Thematik vorzuziehen ist.

Digitales Aufmaß vom professionellen Dienstleister

„Nach unserer Erfahrung werden bei Aufmaß und Abrechnung von Gartenprojekten in der Regel bis zu 20 Prozent des Umsatzes nicht realisiert. Schon bei der Angebotserstellung lohnt es sich daher für einen GaLaBauer, an das spätere Aufmaß der Leistungen zu denken, um seinem Kunden eine transparente Abrechnung präsentieren zu können,“ so die Erfahrung von Dipl.-Ing. Thomas Englisch. Der Geschäftsführer des Ingenieurbüros für Bauabrechnung in Mainz kennt die Materie der Bauabrechnung und Vermessung aus dem Effeff. Der gelernte Gärtner war nach seinem Landespflegestudium in mehreren Betrieben und Büros tätig und sammelte profunde Praxiserfahrung in Sachen Vermessungstechnik und CAD-Anwendung. 1994 gründete er dann mit dem IFB-Mainz sein eigenes Ingenieurbüro für Bauabrechnung und Landschaftsarchitektur. Seit 1995 ist er darüber hinaus als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Wiesbaden/Geisenheim für Vermessungstechnik und CAD-Planung tätig. „Wir betreuen mit unserem Ingenieurbüro Objekte jeder Größe, von der privaten Gartenanlage über den anspruchsvollen Sportplatzbau bis hin zu Großprojekten wie der Landesgartenschau Bad Nauheim oder der Erlebniswelt Nürburgring,“ erläutert der Experte für Bauabrechnung und Vermessung. „Landschaftsarchitektur- Kollegen fordern uns meist für Geländeaufnahmen an. Bei ihnen und unseren Auftraggebern aus dem Garten- und Landschaftsbau steht die VOB-konforme Erdmassenberechnung im Vordergrund. Wir sind ein eingespieltes Team an Totalstation und Prisma und wissen aus Erfahrung, welche Punkte notwendig sind, um aus den gemessenen Punkten einen digitalen Bestandsplan zu erstellen,“ erläutert der Sachverständige für Bauabrechnung. „Um effektiv zu arbeiten, messen wir so wenig wie möglich, aber so viel wie notwendig Punkte ein, um daraus einen exakten Plan zu erarbeiten. Wir liefern unseren Auftraggebern zeitnah und schnell die benötigten Daten für die weitere Planung bzw. Abrechnung. Das ist für ihn in der Regel kostengünstiger, als wenn er sich selbst damit beschäftigen würde,“ so der Fachingenieur. Mit der Dienstleistung seines Ingenieurbüros erhielten die Auftraggeber darüber hinaus ein rechtssicheres Aufmaß, das allen aktuellen Richtlinien entspricht. Die REB-konforme Bauabrechnung erfolgt gemäß den FLLRichtlinien und den entsprechenden DIN-Abrechnungsvorschriften der VOB/C.

CAD-Poweruser rechnen effizienter ab

Gebäuden, Bäumen, Grünflächen und Anschlüssen aufmessen, dann nehmen wir die Höhen gleich mit auf. Somit erhalten wir die Grundlage für differenzierte, digitale Lagepläne. Was früher aufgrund des hohen Aufwandes die Ausnahme gewesen ist, wird heute für fast alle Baumaßnahmen gemacht: ein digitales Geländemodell (DGM), um die Erdmassen exakt berechnen zu können. Insbesondere durch die heutigen Möglichkeiten des CAD lassen sich Flächennachweise, Höhenprofile, Schnittlagen, Massen etc. viel einfacher visualisieren“, ergänzt Dipl.- Ing. (FH) Stefan Schömann. Der Landschaftsarchitekt AK RP betreut in dem Büro die Bereiche Projektleitung, Entwurfs- und CAD-Bearbeitung, Vermessung und Kundenberatung. Das Büro verfügt über drei CAD-Arbeitsplätze als Zweibildschirmlösung für Text und Grafik. Als CAD-Plattformen wird neben AutoCAD speziell für die Bauabrechnung das Programm CAD V6 der Firma DATAflor eingesetzt. Der Vorteil hier besteht darin, dass es sich für die Abrechnung mit dem Programm DATAflor Business verknüpfen lässt. „Mit Standardsoftware kämen wir bei unseren Projekten schnell an unsere Grenzen. Als Poweruser haben wir bei der Fortentwicklung des DATAflor Programmes bereits die eine und andere Anregung an die Softwareentwickler weitergeben können,“ bestätigt Thomas Englisch.

Leistungsbeschreibung unklar: Auftragnehmer erhält keine Mehrvergütung!

Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber ausräumen. Kommt er dem nicht nach, kann er für spätere Erschwernisse in der Ausführung keine Mehrvergütung verlangen. Das hat das OLG Naumburg entschieden.OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2013 – 12 U 120/12 (nicht rechtskräftig)

Quelle: AIA, ibr-online März 2013

Gemischter EP-/Pauschalvertrag: Wie ist nach Kündigung abzurechnen?

Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind. Haben die Parteien für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer dem OLG Köln zufolge nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung ins Verhältnis zu dem kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 – 19 U 34/10

 Quelle: AIA / IBR-Urteile vom 01.03.2013