Angebot ungewöhnlich niedrig: Ausschluss nicht zwingend!

Angebote, deren Preise (Gesamtpreis) in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen und prognostisch erwarten lassen, der Bieter werde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht bis zum Ablauf des Vertrags erfüllen können, sind auszuschließen. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht nicht, wenn das Angebot entweder auskömmlich ist oder zwar unauskömmlich ist, aber weder in Marktverdrängungsabsicht abgegeben wurde noch die Prognose begründet, der Bieter werde zu diesem Preis nicht über die gesamte Laufzeit des ausgeschriebenen Vertrags leistungsfähig bleiben. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Angebotspreis auskömmlich ist oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob der Vertrag selbst für den Bieter auskömmlich ist; maßgeblich ist eine vertragsbezogene Betrachtung. Dagegen ist es der VK Bund zufolge unerheblich, welche Fern- oder Folgewirkungen der ausgeschriebene Vertrag haben wird.
VK Bund, Beschluss vom 09.12.2015 – VK 2-107/15

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #08/2016

Source: IFB-Mainz-Blog

3. Kongress „Prävention und Methodenvielfalt – Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ am 26.02.2016 in Frankfurt a.M.

BIM, Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und immer wieder neue Baumethoden stehen stellvertretend für die Anforderungen, denen sich Bauen und Immobilien in den vergangenen Jahren erfolgreich gestellt haben. Die Bau- und Immobilienwirtschaft zeichnet sich durch eine bemerkenswerte Innovationskraft aus. In der Auseinandersetzung über die Chancen und Grenzen von BIM wird mehr und mehr deutlich, in welchem Umfange Konsequenzen dieser Methode für die Projektorganisation, die Kooperation und das Konfliktmanagement geklärt werden müssen. Dem kommt zugute, dass auch in der Konfliktprävention und im Konfliktmanagement beeindruckende Innovationen erreicht wurden, die zu einer verbesserten Gestaltung und Durchführung der langfristig angelegten Vertragsbeziehungen der Bau- und Immobilienwirtschaft beitragen können: Es sind Menschen und Teams, die mit den modernen Methoden den Projekterfolg sichern, und deswegen ist es wichtig, die Zusammenarbeit konflikt- und eskalationsvermeidend zu organisieren.

• Wann ist welches Werkzeug für die Konfliktbearbeitung angemessen oder gar optimal und welche Werkzeuge gibt es überhaupt?
• Welche Instrumente der Konfliktprävention kommen in Betracht?
• Was kann die Projektorganisation zur Eskalationsprävention beitragen?
• Wie können Prävention und Methodenvielfalt BIM-Projekte unterstützen?
• Sind die verschiedenen Optionen untereinander kombinierbar?
• Lassen sich die einzelnen Optionen in ein Präventions- und Konfliktmanagementsystem überführen?

Diesen Fragen und den Antworten hierauf stellt sich der Kongress. Er stellt die unterschiedlichen Optionen der Konfliktprävention und der Konfliktgestaltung nebeneinander und erläutert Möglichkeiten, um sie in ein ganzheitliches Managementsystem zu überführen und praktisch umzusetzen.

Hierzu werden Konzepte für die Implementierung der Konfliktlösungsinstrumente in Ihre Unternehmenspraxis und Ihre Geschäftsbeziehungen dargestellt und durch Erfahrungsberichte und Diskussionsrunden in fundiertem Meinungsaustausch hinterlegt.

Teilnehmerkreis

Führungskräfte und Verantwortliche der Bau- und Immobilienwirtschaft, zu deren Aufgabe die Optimierung und effiziente Gestaltung der Geschäftsprozesse gehören; Projektentwickler; Investoren; Bauunternehmer; Architekten; Ingenieure und Konfliktmanager; Unternehmensberater und Juristen sowie Anwender und Protagonisten von Konfliktmanagementinstrumenten, insbesondere der Mediation, Adjudikation und Schlichtung.

Veranstaltungszeit & -ort

9:00 Uhr bis 18:30 Uhr, Maritim Hotel Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3, 60486 Frankfurt am Main. Ein Zimmerkontingent ist vereinbart (125 Euro/Nacht).

Veranstalter & Kooperationspartner

Der Kongress wird veranstaltet durch den Verband der Baumediatoren e.V., Berlin, in Kooperation mit ibr-online, die Datenbank für das gesamte Bau- und Immobilienrecht.

Tagungsbeitrag und Anmeldung

Der Tagungsbeitrag beträgt 325,00 Euro pro Person und ist mehrwertsteuerfrei.

Ihre Anmeldung nehmen Christa Richter und Bolko-Lewin v. Katte entgegen, Kongress@VdBauImm.de, Tel.: 0211/41650615, Fax 0211/91354059.

(Quelle: Verband der Baumediatoren e.V.)

Ausnahmen im neuen Vergaberecht begünstigen ausschreibungsfreie Vergabe

Der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts hat am 17. und 18.12.2015 die letzten Stufen des Gesetzgebungsverfahrens passiert und wird am 18.04.2016 in Kraft treten. Nach Auffassung des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. werden die im neuen Gesetz enthaltenen weitgehenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit der Verstaatlichung von Dienstleistungen weiteren Vorschub leisten. Der BDE sieht in der ausschreibungsfreien Vergabe von Aufträgen zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern eine massive Wettbewerbsverzerrung zu Lasten insbesondere der privaten Recycling- und Entsorgungswirtschaft. Es ist bedenklich, dass mit den neuen, im Gesetz verankerten Ausnahmen für die interkommunale Zusammenarbeit und die Inhouse-Vergabe das Vergaberecht umgangen werden kann und einer vernünftigen Mittelstandspolitik einmal mehr Steine in den Weg gelegt werden.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Die fraktionsübergreifend gefeierte Stärkung des Wettbewerbs im Zuge der Vergaberechtsnovelle lässt nicht nur den Laien staunen, auch der Fachmann ist verwundert. Denn was nützen einem die schönsten Bekundungen, wonach Dienstleistungen weiterhin im Wettbewerb vergeben werden, wenn die Kommunen darüber entscheiden, wann eine Dienstleistung tatsächlich im Wettbewerb vergeben wird? Das Gebot, dass eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden nur dann zulässig ist, wenn ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, wird hier mit Füßen getreten.“

Insbesondere bedauert der BDE, dass der Gesetzgeber nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz aus Dezember 2014 gefolgt ist und es unterlassen hat, in den Voraussetzungen für die ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit klarzustellen, dass Zusammenarbeit in diesem Sinne mehr sein muss als eine bloße Leistung gegen Bezahlung.

In diesem Zusammenhang nimmt der BDE insbesondere die Erklärung der Regierungsfraktionen zu den Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit mit deutlicher Kritik zur Kenntnis. Leider wird in dieser Erklärung unter Nichterwähnung des genannten Beschlusses des OLG Koblenz zur näheren Bestimmung des Begriffes „Zusammenarbeit“ lediglich festgestellt, dass die neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe keine Definition von „Zusammenarbeit“ enthält. Stattdessen wird Bezug genommen auf die Gesetzesbegründung der Richtlinie, wonach sich der Beitrag eines Teilnehmers der interkommunalen Kooperation auch auf einen bloßen Finanztransfer beschränken kann. Mit Blick auf eine abschließende Definition des Begriffes „Zusammenarbeit“ wird auf die zukünftige Rechtsprechung des EuGH verwiesen.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Die weite Ausgestaltung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechtes für die interkommunale Zusammenarbeit und die Inhouse-Vergabe stehen aus Sicht des BDE im klaren Widerspruch zu dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb zu vergeben.“

Der BDE hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens neben der Forderung nach einer eingrenzenden Definition des Begriffes „Zusammenarbeit“ insbesondere dafür eingesetzt, Wettbewerbern im Falle einer ausschreibungsfreien Vergabe die Überprüfung zu vereinfachen, ob die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie Auftragsvergabe tatsächlich vorgelegen haben. Peter Kurth: „Mit der sogenannten ex-post-Transparenz für Inhouse-Vergaben und Vergaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit hätten entsprechende Vertragsabschlüsse verpflichtend nachträglich im Amtsblatt der EU bekannt gemacht werden müssen. Privaten Unternehmen wäre damit stets Gelegenheit gegeben worden, die Rechtmäßigkeit der ausschreibungsfreien Vergabe zu überprüfen.“

(Quelle: BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V.)
Quelle: ibr-online, Dezember 2015

Wer nicht sichert, hat das Nachsehen

Im Baustellenbereich genügt es nicht, einen quer über die Straße verlegten Wasserschlauch durch Aufstellen des Verkehrsschildes „unebene Fahrbahn“ zu sichern. Der Baustellenbetreiber müsse den Schlauch vielmehr abdecken oder Verkehrsteilnehmer vom Überfahren der Gefahrenstelle abhalten. So lautet das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2014 (Az.: 4 U 118/13).

Was war passiert?

Als ein Smartfahrer in einem Baustellenbereich im Schritttempo über einen schräg über die Straße verlegten Wasserschlauch fuhr, schnellte ein Teil des Schlauchs nach oben und demolierte den Frontspoiler des Wagens. Dafür verlangte der Fahrer von dem Baustellenbetreiber Schadenersatz, da dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte.

Vor Gericht argumentierte der Betreiber der Baustelle, er sei seiner Verkehrssicherungspflicht mit dem Aufstellen des Gefahrenzeichens „unebene Fahrbahn“ ausreichend nachgekommen und der Schaden resultiere aus der Unaufmerksamkeit des Klägers.

Das Urteil:

Die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts gaben der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt. Gerade weil der Beklagte das Gefahrenzeichen 112 („unebene Fahrbahn“) aufgestellt hatte, konnte der Kläger ihrer Auffassung nach davon ausgehen, dass bei einem langsamen Überfahren des Schlauchs kein Gefahrenrisiko bestand.

Da mit dem Aufstellen des Schildes offensichtlich keine Schäden vermieden werden konnten, wäre der Beklagte nach Meinung der Richter verpflichtet gewesen, den Schlauch entweder abzudecken oder – unter Einsatz von Hilfspersonal – zu verhindern, dass Fahrzeuge darüberfuhren.

Aufgrund der Unterlassung solcher Sicherungsmaßnahmen ist der Beklagte dem Kläger gegenüber in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Quelle: AIA-News, September 2014

Na, da sind wir mal gespannt

Ende Juli 2012, also vor mehr als 3 Jahren, ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. Den Schub für die Mediation, den sich viele erhofft hatten, hat es bisher nicht gebracht. Es ist nach wie vor schwer, Mediation nicht nur bekannt zu machen, sondern die Betroffenen auch zu bewegen, Mediation anzuwenden bzw. eine(n) Mediator(in) zu beauftragen.
Im Gesetz war bekanntlich auch der zertifizierte Mediator (ja das Gesetz ist erstaunlicherweise nicht geändert) geschaffen worden. Voraussetzung, dass man sich als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, ist eine Ausbildung entsprechend der Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren. Diese Verordnung, zu deren Formulierung und Erlass das Justizministerium durch das Mediationsgesetz ermächtigt worden war, existiert bisher lediglich als Referentenentwurf vom 01.02.2014.
In § 8 des Mediationsgesetzes wurde der Bundesregierung er Auftrag erteilt, bis zum 26.07.207 über die Entwicklung zu berichten über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, so das Gesetz, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind …

Lesen Sie hier weiter: http://www.ra-braune.de/Wordpress/archives/2862
Quelle: Recht & Mediation, Gerfried Braune

Mangelnde Baustellen-Sicherung kann ein Vermögen kosten

Für einen aus fehlender Sicherung resultierenden Unfall, eines Beschäftigen auf der Baustelle kann der Vorgesetzte vom Sozialversicherungs-Träger auch dann regresspflichtig gemacht werden, wenn es sich um den Mitarbeiter eines befreundeten Unternehmens handelt.  So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 22. Mai (Az.: 2 U 574/12).

Was war passiert?

Ein Versicherter der Berufsgenossenschaft, der von seinem Arbeitgeber zur Errichtung eines Daches vorübergehend an ein befreundetes Unternehmen „ausgeliehen“ wurde, erlitt beim Sturz in die Tiefe schwere Schädel- und Wirbelverletzungen mit dem Resultat einer Querschnittslähmung. Obwohl sein „Interims“-Vorgesetzter nachweislich explizit damit konfrontiert worden war, dass die Baustelle entgegen unmissverständlicher Unfallverhütungsvorschriften nur unzureichend gesichert war, hatte er das spätere Unfallopfer dort arbeiten lassen. Die Berufsgenossenschaft stufte dieses Verhalten als grob fahrlässig ein und wollte den Beklagten mit einer Zahlung von beinahe 950.000 Euro in Anspruch nehmen.

Das Urteil:

Sowohl das Landgericht Mainz (erste Instanz) wie auch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Koblenzer Oberlandesgericht teilten die Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherers, obwohl es sich bei dem Unfallopfer nicht um den Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens, sondern den eines befreundeten Unternehmens handelte. Denn der für die Baustelle verantwortliche Beklagte war gegenüber den dort tätigen Beschäftigten weisungsbefugt. Auch träfe den Unfallgeschädigten, der von der unzureichenden Sicherung wusste, keine Mitschuld, da er lediglich den Weisungen seines Vorgesetzten entsprochen habe.

Letztlich hatte der Beklagte wohl Glück im Unglück. Denn nach Auffassung des Gerichts muss der Betriebshaftpflicht-Versicherer seines Arbeitgebers für den Schaden aufkommen.

Quelle: AIA-News, September 2014

Ungewöhnlich niedrig erscheinende Angebote müssen (zwingend) aufgeklärt werden!

1. Erscheint das Angebot eines Bieters nach Einschätzung der Vergabestelle ungewöhnlich niedrig, ist sie vor einem etwaigen Angebotsausschluss dazu verpflichtet, von dem Bieter Aufklärung zu verlangen. Diese Aufklärung kann nicht durch eine Preisprüfung unter Heranziehung eigener Unterlagen ersetzt werden.

2. Die die Aufklärungspflicht des Auftraggebers auslösende Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises bezieht sich lediglich auf den Gesamtpreis, nicht aber auf die einzelnen Positionen, aus denen er sich zusammensetzt.

3. Soweit der Auftraggeber die Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auf eine eigene Kostenschätzung stützt, muss diese in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.

4. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung stellt in Bezug auf die darauf gestützte Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises einen erheblichen Verstoß gegen die Dokumentationspflichten des Auftraggebers dar.

5. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können.

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2014 – 2 VK 16/14

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #03/2015, IBRRS 2015

Planungsfehler oder Schadenseintritt: Was ist das „schädigende Ereignis“?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.12.2013 – 8 U 84/11

1. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB sind die Vorschriften des „neuen“ Schuldrechts erst anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis (hier: Baumängel aufgrund einer fehlerhaften Planung) nach dem 31.07.2002 eingetreten ist. „Schädigendes Ereignis“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens.

2. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 01.08.2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen.

3. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen vor dem 01.08.2002 begangener Planungsfehler umfasst auch die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Quelle: ibr News

Besondere Leistungen werden nicht immer zusätzlich vergütet!

Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die „Positionen dieses Unterloses“ bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind, und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelt, so der BGH in seiner Entscheidung vom 10.04.2014.
BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – VII ZR 144/12

Quelle: ibr News – Bauvertrag #10/2014

Bauüberwachungsfehler bei schwerwiegenden Baumängeln arglistig verschwiegen?

Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler auch auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann. Allerdings genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast grundsätzlich, wenn die Mängel so augenfällig, schwerwiegend und/oder zahlreich sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten oder hätten bemerkt werden müssen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.02.2013 – 1 U 46/12;

BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VII ZR 63/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Quelle: Neuigkeiten von ibr-online, Dezember 2013, AIA