Mängelbeseitigung nicht abgenommen: Wann endet die Hemmung der Verjährung?

1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.

2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – VII ZR 63/11,

Quelle:  IBR 2013, 466