Leistung muss auch bei „technischem Neuland“ funktionieren!

Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung „technisches Neuland“ betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat. Die Behauptung, der Dauerbetrieb eines Holzgasheizkraftwerks scheitere nur daran, dass die vom Besteller eingesetzten Betriebsstoffe ungeeignet seien, ist unerheblich, solange der Werkunternehmer nicht aufzeigt, welche Betriebsstoffe sich für den Dauerbetrieb eignen und wo der Besteller sie beschaffen kann. Das hat das OLG Koblenz am 30.01.2013 entschieden.

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2013 – 5 U 324/12

Quelle: Neuigkeiten von ibr-online, 09.2013